Haushalt

Der Sachbereich Allgemeine Finanzen und Haushalt ist zuständig für die städtische Finanz- und Wirtschaftsverwaltung und schafft die Voraussetzungen für eine geordnete Haushaltführung. Vorrangige Aufgabe ist die Aufstellung der Haushaltssatzung mit Anlagen, die Abwicklung des Haushaltsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Neben diesen Aufgabenschwerpunkten gehört die laufende Bearbeitung der einzelnen Finanzvorgänge, wie z.B. das Verbuchen aller Finanzvorgänge in der zentralen Geschäftsbuchhaltung, die Bearbeitung von Anträgen auf Haushaltsüberschreitungen, die Erstellung von Finanzstatistiken, die städtische Darlehensverwaltung etc. zu dem Aufgabenbereich.

Mit der Haushaltssatzung werden die Gesamterträge/-einzahlungen und Gesamtaufwendungen/-auszahlungen des Haushaltsplanes, die Höhe der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite, die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, die Verringerung der allgemeinen Rücklage und die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer festgesetzt. Die Haushaltssatzung wird grundsätzlich für ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) vom Rat der Stadt erlassen.

Im Haushaltsplan werden in detaillierten Einzelpositionen alle im Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) voraussichtlich eingehenden Erträge und Einzahlungen (Gebühren, Beiträge, Steuern, Landeszuschüsse etc.) und die zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen (Baumaßnahmen, Personalaufwendungen, Zuschüsse an Vereine und Verbände, Sachaufwendungen etc.) aufgelistet. Der Haushaltsplan gliedert sich in einen Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzplan sowie in Teilplänen nach Produktbereichen. Anlagen des Haushaltsplanes sind unter anderem der Stellenplan, der Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel sowie eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals.

Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Kann dieser Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist nach Verzehr der Ausgleichsrücklage ggf. ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. In dem HSK sind die Maßnahmen zum Abbau des Fehlbedarfs und der Zeitpunkt der Wiedererreichung des Haushaltsausgleiches aufzuzeigen, um im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Das HSK bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde – dem Landrat des Märkischen Kreises als untere staatliche Aufsichtsbehörde.

Den aktuellen Haushaltsplan finden Sie hier:

Rechtsgrundlagen

  • Gemeindeordnung (GO NRW)
  • Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW)
  • NKF Einführungsgesetz NRW (NKFEG NRW)

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