Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen oder persönlichen Gründen für Personen mit geringem Einkommen, Altenheimbewohnern, Schwerbehinderten (Merkmal im Schwerbehindertenausweis beachten), Sonderfürsorgeberechtigten, Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt u. a. kann beim Fachbereich Jugend und Soziales beantragt werden.
Die Bewilligung wird jedoch nicht von der Stadt Menden (Sauerland) erteilt.
Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Stadt Menden (Sauerland) ist den betroffenen Personen bei der Antragsstellung behilflich.
Ansprechpartner/innen sind die Mitarbeiter/innen der Abteilung für Persönliche und Finanzielle Hilfen - Versicherungsstelle -. Im Ortsteil Lendringsen steht Ihnen der Service des Bürgerbüro Lendringsen zur Verfügung.
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid - 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung - 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht. - 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen - 5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid - 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG - 7. a) blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes - 7. b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes - 8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes - 9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG - 10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder lassen Sie sich bei der Stadt Menden die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigen. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, auf den der Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NW Rundfunkgebührenstaatsvertrag
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Kontakt
Abt. Persönliche und finanzielle Hilfen
Frau R. Althof
Adresse
RathausRaum: A112
Neumarkt 5
58706 Menden
Sprechzeiten
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Mo - Fr | 08:15 - 12:30 |
| Do auch | 14:30 - 17:30 |
Termine nach Vereinbarung
Frau U. Fobbe
Adresse
RathausRaum: A 111
Neumarkt 5
58706 Menden
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| Do auch | 14:30 - 17:30 |
Termine nach Vereinbarung
