Hunde nach § 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW und Hunde mit einem Gewicht von über 20 kg oder einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr sind der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Zu den Hunden nach § 3 des Landeshundegesetzes gehören Hunde folgender Rassen:
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- deren Kreuzungen untereinander
- deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen
- Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
- Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) nachweist.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Eion besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
Zu den Hunden nach § 10 des Landeshundegesetzes gehören Hunde folgender Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastino Espangnol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- deren Kreuzungen untereinander
- deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen
Wer einen Hund, der unter die Bestimmung des § 10 Landeshundegesetz fällt, hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die wird nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) nachweist.
Große Hunde im Sinne des § 11 Landeshundegesetz sind Hunde mit einem Gewicht von über 20 kg oder einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr.
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber dem Ordnungsamt nachweist.
Das Ordnungsamt kann zusätzlich die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
Als sachkundig gelten Personen, die einen Sachkundenachweis vorlegen und Personen, die vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes (01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und die dies dem Ordnungsamt gegenüber schriftlich versichert haben.
Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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Hund: Abmeldung (Steuerabteilung)
Dateigröße: 748,3 Kilobytes
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Hund: Anmeldung (Steuerabteilung)
Dateigröße: 156,4 Kilobytes
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Herr A. Scholz
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