Wer mit Gewinnerzielungsabsicht alkoholische Getränke/Speisen verabreicht, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG).
- Einer solchen Erlaubnis bedarf nicht, wer ausschließlich nichtalkoholische Getränke und/oder Speisen verabreicht.
- In jedem Fall ist aber eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung erforderlich.
- Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird.
- Für die Beantragung einer Dauerschankerlaubnis ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
- Für Feste, bei denen mit Gewinnerzielungsabsicht alkoholische Getränke verabreicht werden und die aus besonderem Anlass stattfinden (Straßenfest, Pfarrfest oder Ähnliches) benötigt der Veranstalter eine Gestattung nach § 12 GastG.
- Auf Grund der Gaststättenverordnung (GastV) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen) beginnt die Sperrzeit um 01:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsgrundlagen
- Gaststättengesetz (GastG)
- Gaststättenverordnung (GastV)
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften im Stadtbezirk Menden (Sauerland)
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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5.05 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften
Dateigröße: 5,6 Kilobytes
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5.08 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung der Sperrzeit beim Betrieb von Gartenwirtschaften
Dateigröße: 25,2 Kilobytes
Kontakt
Abt. Öffentliche Sicherheit, Personenstands- und Meldewesen
Herr A. Richlik
Adresse
RathausRaum: A 206
Neumarkt 5
58706 Menden
Sprechzeiten
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Mo - Fr | 08:15 - 12:30 |
| Do auch | 14:30 - 17:30 |
Termine nach Vereinbarung
