Gaststätten

Wer mit Gewinnerzielungsabsicht alkoholische Getränke/Speisen verabreicht, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG).

  • Einer solchen Erlaubnis bedarf nicht, wer ausschließlich nichtalkoholische Getränke und/oder Speisen verabreicht.
  • In jedem Fall ist aber eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung erforderlich.
  • Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird.
  • Für die Beantragung einer Dauerschankerlaubnis ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
  • Für Feste, bei denen mit Gewinnerzielungsabsicht alkoholische Getränke verabreicht werden und die aus besonderem Anlass stattfinden (Straßenfest, Pfarrfest oder Ähnliches) benötigt der Veranstalter eine Gestattung nach § 12 GastG.
  • Auf Grund der Gaststättenverordnung (GastV) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen) beginnt die Sperrzeit um 01:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsgrundlagen

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Gaststättenverordnung (GastV)
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften im Stadtbezirk Menden (Sauerland)

Kontakt

Abt. Öffentliche Sicherheit, Personenstands- und Meldewesen

Herr A. Richlik

Adresse

Rathaus
Raum: A 206
Neumarkt 5
58706 Menden

Sprechzeiten

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Do auch 14:30 - 17:30

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Fon: 02373 903-422
Fax: 02373 903-209
Mail: ordnungsamt@menden.de