Melderegisterauskunft

Man unterscheidet zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft.

Einfache Melderegisterauskunft

Personen, die nicht Betroffene sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. akademischer Grad und
  3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Die Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage erteilt werden. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.

Für die schriftliche Beantragung einer einfachen Melderegisterauskunft können Sie das unter Auskunft aus dem Melderegister vorhandene Formular abrufen und an die Einwohnermeldeabteilung der Stadt Menden (Sauerland)senden.

Sie erhalten dann umgehen die gewünschte Melderegisterauskunft.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszuges,
  7. gesetzlicher Vertreter sowie
  8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

Kosten

Einfache Melderegisterauskunft: Gebühr 7,00 €
Erweiterte Melderegisterauskunft: Gebühr 10,00 €

Bei schriftlichen Anfragen die Gebühr bitte in Postwertzeichen, als Verrechnungsscheck oder als Postüberweisung beifügen.
Die Auskunft wird nach Zahlung der Gebühr erteilt.

Rechtsgrundlagen

Einfache Melderegisterauskunft: § 34 Abs. 1 Meldegesetz Nordrhein Westfalen MG NW in der z. Z. gültigen Fassung).
Erweiterte Melderegisterauskunft: § 34 Abs. 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen MG NW in der z. Zt. gültigen Fassung).

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