Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten

Der Schulträger übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Wohnsitz des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule. Die Stadt Menden (Sauerland) ist nicht beförderungspflichtig.

 

 

Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, enthält diese Seite nachfolgend einige Informationen.

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) der Schülerin/des Schülers bis zu Beginn des Schulgrundstückes der Schule

  • der Primarstufe:
    Grundschulen (Klasse 1-4) mehr als 2,0 km,
  • der Sekundarstufe I:
    Haupt-, Realschulen (Klasse 5 - 10) und Gymnasien (Klasse 5 - 10) mehr als 3,5 km,
  • der Sekundarstufe II:
    Gymnasien (Klasse 11 - 13) mehr als 5,0 km beträgt.

Bei Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform (z. B. Haupt- oder Realschule), der gewählten Schulart (z.B. Gemeinschafts- oder katholische Schule) besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die bis zur nächstgelegenen Schule dieser Schulart entstehen würden.

Die nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und Zeit erreicht werden kann.

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesem Fall ist eine persönliche oder telefonische Anfrage bei der Abteilung Planung und Sport notwendig.

2.a) Schulwegtickets

Schulwegtickets werden den Schülerinnen und Schülern nach obigem Antragsverfahren in der Schule ausgehändigt. Bei Umzug, Schulabgang usw. ist das Schulwegticket unverzüglich im Schulsekretariat oder beim Schulträger abzugeben.

Die Kosten die durch den Verlust eines Schulwegtickets entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Ersatzticket zu beantragen. Bitte setzen Sie sich vorab telefonisch mit der Abteilung Planung und Sport in Verbindung.

Das Schulwegticket ist nicht übertragbar auf andere Personen.

2.b) Gewährung einer Entschädigung für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs

Es können Erstattungen für Pkw´s, Mottoräder, Mopeds und Fahrräder eingereicht werden.

Nachdem die Bewilligung (Anträge wie vor im Schulsekretariat erhältlich) für die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs erfolgt ist, kann halbjährlich durch Erstattungsvordruck (ebenso erhältlich in der Schule) abgerechnet werden.

Übernommen werden nur die Kosten der tatsächlich anwesenden Schultage (bestätigt durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer).

3. Auswärtige Schüler

Fahrkosten auswärtiger Schüler, die beim Besuch einer städtischen Schule in Menden entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen. Jedoch nur bis zu der Höhe, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.

Bei der erstmaligen Beantragung der Übernahme von Fahrkosten sollte, wie bei Mendener Schülern ebenfalls, spätestens acht Wochen vor Schuljahresbeginn ein Antrag eingereicht werden. Von der Abteilung Schule und Sport wird geprüft, ob und wenn ja in welcher Höhe ein sogenannter Eigenanteil fällig wird.


Die Märkische Verkehrsgesellschaft ist online erreichbar unter www.mvg-online.de

Sie können dort u.a. die aktuellen Fahrpreise und Pläne abrufen. Ebenso sind aktuelle Meldungen z.B. über Umleitungen einsehbar.