Das Amt des Bürgermeisters umfasst ein vielfältiges Aufgabenspektrum.
Der Bürgermeister ist nicht nur Leiter der Verwaltung, sondern gleichzeitig auch politischer Repräsentant der Stadt sowie Vorsitzender des Rates.
Als Vorsitzender des Rates ist es die Aufgabe des Bürgermeisters, den Rat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten. Er hat Stimmrecht im Rat.
Gemäß § 57 Absatz 3 GO NW führt der Bürgermeister im Haupt- und Finanzausschuss den Vorsitz und hat auch hier Stimmrecht.
In Fällen äußerster Dringlichkeit, die einen Aufschub bis zur nächsten Ratssitzung nicht zulassen, kann der Bürgermeister gemeinsam mit einem Mitglied des Rates entscheiden.
Ist der Bürgermeister der Überzeugung, ein Beschluss des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung sei rechtswidrig oder gefährde das Wohl der Stadt, kann er diesen Beschluss beanstanden oder ihm widersprechen. Dies hat aufschiebende Wirkung: Der Beschluss kann so lange nicht ausgeführt werden, bis der Rat die Angelegenheit endgültig entschieden hat.
