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Neumarkt 5
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Menden
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Funktionen & Mitgliedschaften

Am 1. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) in Kraft getreten. Paragraph 18 Absatz 2 bestimmt, dass der Hauptverwaltungsbeamte seine Nebentätigkeiten und die erhaltenen Vergütungen jährlich auflistet und dem Rat zur Kenntnisnahme vorlegt. Die Unterrichtung des Rates der Stadt Menden (Sauerland) muss jeweils bis zum 31.03. eines Jahres erfolgen.

Obwohl das Gesetz eine Veröffentlichung nicht vorschreibt, gibt Herr Fleige seine Nebentätigkeiten jedes Jahr auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Menden (Sauerland) im Rahmen der Veröffentlichungspflicht für Rats- und Ausschussmitglieder bekannt.

Mitgliedschaften:

  • KDVZ Citkomm, Mitglied der Verbandsversammlung
  • KGST, Mitglied der Mitgliederversammlung
  • Gelsenwasser AG, Mitglied des Kommunalbeirates
  • Kommunaler Arbeitgeberverband, Gruppenversammlung "Verwaltung", stellvertretendes Mitglied
  • Neue Philharmonie Westfalen, stellvertretendes Mitglied
  • Nordrhein-Westfälischer Städte- und Gemeindebund, Mitglied der Mitgliederversammlung
  • Stadtwerke Menden, Mitglied des Aufsichtsrates
  • Sparkassenzweckverband der Städte Hemer und Menden, Mitglied der Verbandsversammlung 
  • Teufelsturm, Mitglied des Stiftungsbeirates
  • Verein zur Förderung der Abt. Hagen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mitglied
  • Wirtschaftsförderungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft Menden GmbH, Mitglied des Aufsichtsrates
  • Zweckverband für die VHS Menden-Hemer-Balve, Mitglied des Verwaltungsrates.


Die für die Aufsichtsratssitzungen der Stadtwerke Menden GmbH und Energie AG Iserlohn-Menden im Jahr 2012 erhaltenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.816,94 Euro, sowie die für die Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung erhaltene Entschädigung in Höhe von insgesamt 613,56 Euro habe ich an die Stadtkasse Menden (Sauerland) abgeführt, obwohl die Beträge insgesamt die Obergrenze von 6.000 Euro nach § 13 der Nebentätigkeitsverordnung nicht übersteigen.

Alle erhaltenen Vergütungen unterliegen der Einkommensteuerpflicht.