Information zur Grundsteuerreform

in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Auch nach dem Ende der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung am 31. Januar 2023 sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nach wie vor dazu aufgerufen, eine Feststellungserklärung abzugeben.
Das Finanzamt Iserlohn hat für Fragen zur Grundsteuererklärung eine Hotline eingerichtet:

Wer bis zum 31. Januar 2023 keine Grundsteuererklärung abgegeben hat, wird mit einem Erinnerungsschreiben erneut aufgefordert. 


Die Finanzministerkonferenz der Länder hat sich am 13. Oktober 2022 auf eine einmalige Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärung im Rahmen der Grundsteuerreform bis zum 31. Januar 2023 verständigt.


Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Iserlohn unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02371 969-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Juni erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
  • Vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Feststellungserklärung
    Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, also auch in Nordrhein-Westfalen, wird Ihnen ab Juli 2022 unter 
    www.grundsteuererklärung-fuer-privateigentum.de
    eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt.
    „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ - ein Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministerium - ist auf Standardfälle von Privatbesitzer:innen zugeschnitten und dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER. Das Ziel ist die Abgabe der Grundsteuererklärung so einfach wie möglich und damit so stressfrei wie möglich zu machen.

Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:

www.grundsteuer.nrw.de 

Ein Erklär-Video zur Grundsteuerreform, in dem auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen wird, weshalb die Reform notwendig war, finden Sie hier:

Erklär-Video zur Grundsteuerreform