Gewerbeangelegenheiten und Gaststätten

Grundsätzlich muss jeder, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, auch ein Gewerbe anmelden.

Es gibt einige Ausnahmen, z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Diese gelten als freiberufliche Tätigkeiten und sind gewerberechtlich nicht meldepflichtig.

 

Bitte setzen Sie sich im Zweifelsfall mit uns in Verbindung, damit wir Ihren Fall genau einordnen können.


Gewerbeangelegenheiten

Folgende Dienstleistungen werden hier angeboten:

Gewerbe Abmeldung

Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, aus Menden verlegen, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort außerhalb von Menden verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.  

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.  

Wenn Sie Ihren Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern: bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst, bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n). Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.

Die Gewerbe-Abmeldung ist gebührenfrei.

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei elektronischer Antragsstellung oder persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

  • Gewerbeabmeldung

    Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, aus Menden verlegen, oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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Gewerbe Anmeldung

Grundvoraussetzung für die Gewerbemeldung in Menden ist, dass sich das Gewerbe auch in Menden befindet, da sich die Zuständigkeit des Gewerbeamtes nach der Anschrift der Betriebsstätte richtet.

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich (nach Terminvereinbarung), schriftlich oder elektronisch vornehmen. Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Bei elektronischer Meldung erhalten Sie sofort eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung (Empfangsbescheinigung). Bei schriftlicher Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Folgende Gebühren werden erhoben:
 

  • Gewerbe-Anmeldung 
    Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
 

          a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von
              Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind      

26,00 €

          b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte
              Gesellschafter von Personengesellschaften sind   

33,00 €

          c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen 

13,00 €

  • Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung  für Gewerbetreibende  

15,00 €

                                                                               

Bei elektronischer oder persönlicher Anmeldung: sofort

Bei schriftlicher Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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Gewerbe Ummeldung

Sie verlegen den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb der Stadt Menden? Oder bieten Sie künftig zusätzliche andere Waren oder Leistungen an, die für das derzeit angemeldete Gewerbe unüblich sind? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.   

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt Menden verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Gleiches gilt, wenn Sie den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen.

Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln. Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um Ihren Namen oder den Ihres Betriebes geht.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern: bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst, bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern  Bei Personengesellschaften (zum Beispiel  OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ummeldetatbestand. 

Sie können Ihr Gewerbe persönlich (nach vorheriger Terminabsprache) oder im elektronischen Verfahren ummelden.

Folgende Gebühren werden erhoben:
 

  • Gewerbe-Ummeldung
    Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
 

          a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von
              Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind      

26,00 €

          b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte
              Gesellschafter von Personengesellschaften sind   

33,00 €

          c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen 

13,00 €

  • Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung  für Gewerbetreibende  

15,00 €

                                                           

Bei elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsescheinigung Ihrer Ummeldung sofort 

Bei schriftlicher Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

  • Gewerbeummeldung

    Online Service oder PDF-Antrag

  • Gewerbeummeldung

    Sie verlegen den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb von Menden? Oder bieten Sie künftig zusätzliche andere Waren oder Leistungen an, die für das derzeit angemeldete Gewerbe unüblich sind? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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Gewerbezentralregister

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtiche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

  • Gebühr:       13,00 €

Bei der Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:

  • Persönliches Erscheinen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Auskünften von eingetragenen Firmen letzter Eintrag im Handelsregister des Amtsgerichts
  • Bei Auskünften für Behörden die genaue Anschrift sowie Zweck bzw. Aktenzeichen

Hier können Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister elektronisch beantragen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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Gaststättengewerbe

Dieses Gewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.

Folgende Dienstleistungen werden in dem Bereich angeboten:

Gaststättenerlaubnis

Für einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank ist eine Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich.

 

Wenn Sie eine Gaststätte oder ähnliches betreiben möchten, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe und benötigen eine Gaststättenerlaubnis.

 

Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers überprüft wurde und nachgewiesen wurde, dass die Gaststättenräume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

 

Gaststätten, Restaurants, Bistros und Ähnliches, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne Erlaubnis betrieben werden. Dennoch unterliegen diese aber immer noch den Bestimmungen des Gaststättengesetzes und werden somit durch das Ordnungsamt überwacht. Bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder Gefahren/Belästigungen für die Allgemeinheit kann die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert oder ganz unterbunden werden kann.

 

Für die Beantragung einer Gaststättenkonzession ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Gerne können Sie einen Termin zur Beratung für die Erteilung dieser Erlaubnis vereinbaren.

Die Gebühr für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand festgesetzt.

  • Gebührenrahmen: 250,00 € - 3.500,00 €.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Personalausweis oder Pass
  • Lageplan und Grundrisszeichnung aller zum Betrieb gehörenden Räume
  • Pachtvertrag in Kopie oder Eigentumsnachweis
  • Verzichtserklärung des bisherigen Inhabers
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (Unterrichtungsnachweis nach dem Gaststättengesetz)
  • Bescheinigung Infektionsschutzgesetz des Inhabers vom Märkischen Kreis
  • Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes
  • Gewerbeanmeldung (wird bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis vorgenommen)

 

Soll die Gaststätte von einer juristischen Person betrieben werden (z. B. GmbH, UG usw.), sind zusätzlich ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug von jedem gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Weiterhin wird für die juristische Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie ein Handelsregisterauszug benötigt.

 

Wird die Gaststätte von einem Verein betrieben, ist die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges erforderlich.

  • Gaststättengewerbe - Erlaubnis

    Im Bereich des Gaststättengewerbes sind spezielle Erlaubnisse notwendig. Hier können Sie diese beantragen. (Service des Landes NRW).

Frau C. Hafrung

Team Sicherheit und Ordnung
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