Integrationswahl

Der Integrationsrat der Stadt Meden (Sauerland) wird am 13. September 2020 neu gewählt. 

Im Jahr 2004 wurde in Menden zum ersten Mal ein Integrationsrat gewählt. Er löste den bisherigen Ausländerbeirat ab und wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates neu gewählt. Die Wahl der 11 direkt zu wählenden Mitglieder findet jeweils am Tag der Kommunalwahlen statt. Der Integrationsrat arbeitet parlamentarisch und setzt sich für Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe für Menderinnen und Mendener mit Zuwanderungsgeschichte in allen Bereichen des politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenlebens in Menden ein.

Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) und Integrationsrat stimmen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde ab. Der Integrationsrat kann sich darüber mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte betreffen, befassen und Vorschläge und Anregungen machen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Mendener Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. Der Rat weist dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser, nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie der Förderung der Integrationsarbeit, selbstständig vergeben kann. Der Integrationsrat hat darüber hinaus die Möglichkeit einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit.


1. Wahlberechtigt ist, wer

a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) erworben hat.

2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

3. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis für die Integrationswahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlausschussgründe

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.


Wahlergebnis vom 13. September 2020


Wahlergebnis vom 25.05.2014

Dieses Wahlergebnis aus Menden kommt live aus den Datenbanken der Wahlämter und wird in Form von Tabellen und Grafiken aufbereitet.

25.05.2014Integrationsratswahl



Wahlergebnis 2010 als PDF-Datei




Wahlergebnisse über das Mobilgerät

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