Volks- & Bürgerbegehren

Die Landesverfassung NRW sieht drei Elemente vor, über welche die Bürgerinnen und Bürger des Landes unmittelbar Einfluss auf den demokratischen Willensbildungsprozess nehmen können.


Volksinitiative

Ziel: Befassung des Landtags mit einem politischen Sachthema oder Gesetzesentwurf
Die Volksintitiative muss von mindestens 0,5 % der Stimmberechtigten in NRW unterzeichnet sein.


Volksbegehren

Ziel: Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes
Die Volksbegehren muss von mindestens 8 % der Stimmberechtigten in NRW gestellt werden.


Volksentscheid

Ziel: Abstimmung über ein vom Landtag nicht verabschiedetes Gesetz
Beim Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern diese mindestens 15 % der Stimmberechtigten in NRW beträgt.


Bürgerbegehren

Antrag des Bürgers an den Rat, dass die Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden.


Ratsbürgerentscheid

Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.


Bürgerentscheid

Beim Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit einem JA oder NEIN abgestimmt werden. Die Frage ist positiv entschieden, wenn von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mindestens 15 % der Stimmberechtigten mit JA geantwortet haben.