„Der Rat der Stadt Menden beschließt mehrheitlich […], dem Bürgerantrag der Werbegemeinschaft Lendringsen zu entsprechen und einen verkaufsoffenen Sonntag im Rahmen des Lendringser Dorfadvents am 17.12.2017 durchzuführen. Eine entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung soll dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.“
Das hat der Rat der Stadt Menden in seiner Sitzung am 21. November 2017 mehrheitlich beschlossen. Bereits in dieser Sitzung hat der Bürgermeister gegen diesen Antrag gestimmt und gemeinsam mit dem Verwaltungsvorstand angemerkt, dass dieser Beschluss rechtlich nicht zulässig ist. Nach intensiver Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt Menden, wurden die Ratsmitglieder nun auch schriftlich darüber informiert und der Ratsbeschluss durch den Bürgermeister beanstandet.
Grundsätzlich kann der Bürgermeister, laut Gemeindeordnung NRW Ratsbeschlüsse beanstanden. Unter anderem, wenn der Beschluss geltendes Recht verletzt (Gem. § 54 Abs. 2 GO NRW). Das trifft hier, nach Auffassung des Bürgermeisters, zu.
Denn, laut Antrag der Werbegemeinschaft Lendringsen, sollen die Geschäfte in Lendringsen entlang der Lendringser Hauptstraße auf einer Strecke von ca. 700 Metern öffnen (vom Kreisel bei Kress bis ca. zur Einmündung des Walzweges). Der Lendringser Dorfadvent findet am 17. Dezember lediglich auf dem Platz vor der Mendener Bank statt (ca. 360 qm, ca. 20 Meter Länge) und umfasste in der Vergangenheit vier Hütten und ein kleines Karussell. Bei einem so kleinen Markt steht die Öffnung der Geschäfte in keinem Verhältnis. Denn alleine die Gewerbeflächen der Geschäfte am Eingang von Lendringsen sind um ein vielfaches größer als der eigentliche Markt. Zudem fehlen Prognosen und belegbare Zahlen, die aufzeigen, dass der Dorfadvent deutlich mehr Besucher anzieht als es die Geschäfte tun – gemessen mit normalen Werktagen.
Denn genau das bemängeln mehrere Gerichte in ihren Urteilen zu verkaufsoffenen Sonntagen. Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.11.2015) sind Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen nur dann zulässig, wenn die „prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiege“. Die Ladenöffnung darf demnach nur eine Ergänzung zum Markt darstellen. „Das setze regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehe und prognostiziert werden könne, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteige…“.
Ähnlich hat es das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss zur Sonntagsöffnung beim Mendener Frühling in diesem Jahr formuliert. Hier wird zudem ausgeführt, dass die „Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt“ werden müsse und ein „Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe“.
Der gestellte Antrag verletzt demnach das Ladenöffnungsgesetz und damit geltendes Recht. Der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates zu TOP Ö14 vom 21.11.2017 auf der Grundlage des § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden.
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