Bürgerbeteiligung

Unser politisches System sieht zahlreiche Möglichkeiten vor, wie sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen können. Hier finden Sie einige dieser Beteiligungen.

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)

Seit November 1994 ersetzt der Begriff "Anregungen und Beschwerden" in § 24 Gemeindeordnung NRW die vorher geltende Begrifflichkeit "Bürgerantrag" (§ 6c GO NRW a.F.). Auch heute wird umgangssprachlich noch vielmals der Begriff "Bürgerantrag" verwendet.

Mit einer Anregung und/oder Beschwerde will der Petent die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.

Voraussetzungen:

  • Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Man muss Einwohner der Gemeinde (deren Angelegenheit behandelt werden soll) sein, und die deutsche Staatsangehörigkeit wird jedoch nicht benötigt.
  • Die Anträge sind in schriftlicher Form, mit Unterschrift versehen, beim Bürgermeister der Stadt Menden einzureichen (Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden). Eine Antragstellung per E-Mail oder Fax reicht n i c h t aus!
    Die Stadt Menden stellt hierfür ein pdf-Dokument zur Verfügung (s.u.), das am Computer ausgefüllt, dann ausgedruckt und bei der Stadt Menden eingereicht werden kann. 

     
  • Anregungen und/oder Beschwerden müssen entsprechend der in § 5 der Hauptsatzung bestimmten Frist vorliegen. Dies ist der 14. Tag vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, in der der Antrag beraten werden soll (in der Regel ein Dienstag). Später eingehende Anträge werden dem Ausschuss erst in der darauf folgenden Sitzung zur Annahme vorgelegt.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Mit dem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerin und Bürger beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden.

Der Bürgermeister der Stadt Menden (Sauerland) nimmt den Antrag entgegen. Nach Prüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Zulässigkeit des Bürgerbegehren

  • Der Rat muss für die im Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.
  • Der § 26 GO NRW enthält einen "Negativkatalog", der bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat vorbehält und die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.
  • über die Angelegenheit darf in den letzten zwei Jahren nicht bereits schon ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.
  • Richtet sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  • Der Antrag muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Die Frage muss so formuliert sein, dass ausschließlich mit "Ja" oder mit "Nein" geantwortet werden kann
  • Die Vertretungsberechtigten müssen keinen Kostendeckungsvorschlag mehr einreichen. Vielmehr teilt die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung zu den Kosten mit, die mit der Umsetzung der verlangten Maßnahme verbunden sind.
  • Bis zu drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
  • Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich nach der Zahl der zur Teilnahme an der Kommunalwahl berechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Menden. Nach § 26 Abs. 4 GO muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern von 6 % der Bürger unterzeichnet sein. Über die genaue Anzahl der notwendigen Unterschriften informiert Sie das Wahlamt.
  • Die notwendige Anzahl der Unterschriften muss spätestens zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsfeststellung durch den Rat vorliegen.

Team Zentraler Service

Rathaus
Neumarkt 5
58706 Menden
 E-Mail schreiben

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.

Durchführung des Bürgerentscheides

  • Die Abstimmung wird, ähnlich einer Wahl, in Abstimmungslokalen durchgeführt.
  • Alle Abstimmungsberechtigte erhalten eine Benachrichtigung, aus der das Datum und das Abstimmungslokal zu entnehmen ist.
  • Die Abstimmung erfolgt vor einem Abstimmungsvorstand unter Einbehaltung der Wahlrechtsgrundsätze.
  • Eine Abstimmung per Brief ist zulässig.

Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn

  • die zur Entscheidung gestellte Frage von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit "JA" beantwortet wurde und
  • diese Mehrheit mindestens 15 % der abstimmberechtigten Bürger erreicht.

Bei Stimmengleichheit hat der Bürgerentscheid keinen Erfolg.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.



Rechtgrundlage für den Einwohnerantrag ist § 25 Gemeindeordnung NW. Jeder Einwohner, das heißt jeder, der seit mindestens drei Monaten in Menden wohnt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag ist jedoch nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten 12 Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Das müssen Sie beachten:

  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  • Sie müssen ein bestimmtes Begehren mit Begründung zum Ausdruck bringen.
  • Bis zu drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
  • Bei einem Einwohnerantrag an den Rat der Stadt Menden muss dieser von mindestens 5% der Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Menden (Sauerland) soll in jeder zweiten Ratssitzung eine Fragestunde für Einwohner auf der Tagesordnung stehen.

Diese findet in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Jeder Einwohner ist dann berechtigt, mündliche Anfragen mit höchstens zwei Zusatzfragen an den Bürgermeister zu richten.


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 beschlossen.

Danach hat im Grundsatz jede natürliche Person gegenüber der Stadt Menden (Sauerland) als öffentliche Stelle Anspruch auf Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen.

Erforderlich ist hier zunächst ein Antrag, der schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.

Die Informationen werden Ihnen möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb einesMonats nach Antragstellung zugänglich gemacht. Je nach Aufwand kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Bei allem Bemühen um Offenheit und Transparenz des Verwaltungshandelns, kann das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen nicht uneingeschränkt gelten. Grenzen werden gesetzt.

Die Ablehnungsgründe sind:

  • Die Information wurde der Antragstellerin/dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 4 IFG NRW).
  • Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann sich die Inforation in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften...) beschaffen.
  • Der Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW).
  • Der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW).
  • Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW).
  • Der Schutz personenbezogener Daten (§§ 9, 10 IFG NRW).
  • Die Informationen, die angefordert werden, sind bei der Stadt Menden (Sauerland) nicht vorhanden. Das IFG NRW begründet keine Informationsbeschaffungspflicht (§ 4 Abs. 1 IFG NRW).
  • Soweit spezielle Rechtsvorschriften den Informationszugang regeln (z. B. Umweltinformationsgesetz NRW), gehen diese dem IFG NRW vor.

Der Ablehnungsbescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird der Antrag mündlich gestellt, wird die Antragstellerin/der Antragsteller nur schriftlich beschieden, fall sie /er dies ausdrücklich verlangt.


Am 29. März 2007 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Kraft gesetzt.

Ziel des Gesetzes ist es, allen Personen zu ermöglichen, umfassende Informationen über die Umwelt, die bei der Verwaltung vorhanden sind, zu erhalten.

Umweltinformationen sind alle Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume.

Je nach Aufwand kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Wie beim Informationsfreiheitsgesetz kann in bestimmten und zu begründenden Einzelfällen der Informationszugang beschränkt werden.

Das müssen Sie beachten:

  • Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
  • Der Antrag muss bestimmt sein und erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.