Sie kleben auf Stromkästen, an Bushaltestellen, Bauzäunen, Altglascontainern oder Ampelpfosten und mitunter sogar an privaten Hausfassaden: Kleine oder größere Plakate, die für Konzerte, Flohmärkte, Messen oder Partys jedweder Art werben. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und was kann ich als Eigentümer tun, wenn Dritte solche Plakate auf meinem Grundstück angebracht wer-den?
„Das Anbringen von Werbeplakaten muss stets beantragt werden“, betont Sabrina Hünnies, Leiterin des Teams Sicherheit und Ordnung. In Menden ist diese nur in festen Rahmen vorgesehen, die etwa an Straßenlaternen angebracht sind. Dazu hat die Stadt eine Kooperation mit Städtewerbung Schnelle. Die Ansprechpartner für Menden sind erreichbar unter 02955 748-880 oder per E-Mail an kunz@sws-pb.de.
Aber auch Plakate, Anschläge und andere Werbemittel im privaten Raum fallen unter diese Regelung und sind daher außerhalb der dafür vorgesehenen Rahmen nicht zulässig. Bringen Dritte Werbeplakate ohne Zustimmung des Eigentümers auf einem Privatgrundstück an, handelt es sich dabei um eine Eigentums- und Besitzstörung, durch die ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus §§ 862, 1004 BGB entsteht. Sollte durch das wilde Plakatieren ein Schaden entstehen, so steht dem Geschädigten zusätzlich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zu.
Werden Plakate abgerissen und in den Straßenraum geworfen, ist der Werbetreibende für die Beseitigung verantwortlich: „Der Veranstalter wird dann aufgefordert, Plakate unverzüglich zu entfernen. Ansonsten erfolgt eine Ersatzvornahme durch das Ordnungsamt“, erläutert Manuela Schmidt, Leitung der Abteilung Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung. Das bedeutet, dass der Werbetreibende die entstehenden Kosten für die Beseitigung übernehmen muss.
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