Wer darf öffnen und wer nicht?

Zahlreiche Anfragen erreichen das Mendener Ordnungsamt

Es ist eine Frage, die mit Sicherheit in einigen Fällen auch über die Existenz entscheidet. Darf ich mein Geschäft während des Lockdowns öffnen oder nicht?

Sehr viele Gewerbetreibende unserer Stadt melden sich, seit Bekanntwerden des Lockdowns, beim Ordnungsamt der Stadt Menden. Hier muss jeder einzelne Fall genaustens geprüft werden. Denn auch, wenn NRW-Ministerpräsident Armin Laschet dazu aufgerufen hat, keine Schlupflöcher in der Verordnung zu suchen, gibt es sie doch. Gerade was die Öffnung und Schließung von Einzelhandel oder Dienstleistern angeht, muss die Coronaschutzverordnung auch diesmal auf die Gegebenheiten vor Ort angepasst, ausgelegt und interpretiert werden. „Hier gilt es, sorgsam zu prüfen und nicht per Schnellschuss mündlich einen Geschäftsbetrieb zu erlauben oder zu untersagen und dann diese Entscheidung womöglich kurz später wieder zurücknehmen zu müssen“, betont Bürgermeister Dr. Roland Schröder. Deshalb prüfe das Ordnungsamt jede Anfrage sorgsam, sei dabei aber auch bedacht schnell zu reagieren. „Uns ist bewusst, dass Corona auch dem Einzelhandel und Dienstleistern viel abverlangt und wir werden wohlwollend prüfen. Aber am Ende muss es darum gehen, Kontakte weitestgehend zu vermeiden“, so Schröder. Dafür bitte er bereits jetzt um Verständnis, wenn Anfragen nicht positiv bewertet werden können. Um Missverständnisse zu vermeiden, bittet das Ordnungsamt darum, Anfragen zur Öffnung eines Geschäftes schriftlich (per E-Mail an ordnungsamt@menden.de) zu richten.

Konkret erlaubt das Land per Verordnung „medizinisch notwendige Dienst- und Handwerksleistungen“. Aufgelistet sind hier Physio- und Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker und orthopädische Schuhmacher. Als nicht zulässig listet das Land Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Massage, Nagelstudios, Maniküre, Tätowieren und Piercen, Friseurleistungen und Sonnenstudios. Für den Einzelhandel werden die Ausnahmen wie folgt benannt: unter anderem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Kioske und Weihnachtsbaumverkauf. Genaue Einordnungen sind unter www.land.nrw/corona aufgeführt.

Erlaubt ist das Abholen bestellter Waren. Allerdings nur für einzelne Kunden unter Einhaltung der Hygienevorschriften. Außerdem müssen alle weiteren Waren für den Kunden, wenn er das Geschäft betreten sollte, unzugänglich sein. Das Ordnungsamt erwartet, dass die Bestellvorgänge dokumentiert werden und somit überprüfbar sind.

Foto: Stadt Menden