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Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)

Seit November 1994 ersetzt der Begriff "Anregungen und Beschwerden" in § 24 Gemeindeordnung NRW die vorher geltende Begrifflichkeit "Bürgerantrag" (§ 6c GO NRW a.F.). Auch heute wird umgangssprachlich noch vielmals der Begriff "Bürgerantrag" verwendet.

Mit einer Anregung und/oder Beschwerde will der Petent die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.

Voraussetzungen:

  • Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
  • Die Anträge sind in Textform beim Bürgermeister der Stadt Menden einzureichen (Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden). 
    Die Stadt Menden stellt hierfür ein pdf-Dokument zur Verfügung (s.u.), das am Computer ausgefüllt, dann ausgedruckt und bei der Stadt Menden eingereicht werden kann.

     
  • Anregungen und/oder Beschwerden müssen entsprechend der in § 5 der Hauptsatzung bestimmten Frist vorliegen. Dies ist der 14. Tag vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, in der der Antrag beraten werden soll (in der Regel ein Dienstag). Später eingehende Anträge werden dem Ausschuss erst in der darauf folgenden Sitzung zur Annahme vorgelegt.

Verfahren:
Sobald die Anregung/Beschwerde schriftlich und unterschrieben vorliegt, wird diese zur Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss weitergeleitet.

Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses finden etwa alle 2 Monate statt.

Informationen zu den Sitzungen finden Sie im Bürgerinformationsportal.

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse wird hier beraten, ob der Antrag angenommen werden soll oder nicht und an welchen Fachausschuss die Anregung/Beschwerde verwiesen werden soll. Eine inhaltliche Diskussion findet in der Regel im Haupt- und Finanzausschuss noch nicht statt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Fachausschuss.

Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.

Zeitgleich wird eine Eingangsbestätigung an den/die BürgerantragstellerIn gefertigt. Über die weitere Beratung und Entscheidung der Anregung/Beschwerde wird der/die AntragstellerIn schriftlich informiert.

"Anregungen und Beschwerden" richten sich nach § 24 Gemeindeordnung NRW. Darauf beruhend hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) in § 5 der Hauptsatzung der Stadt Menden (Sauerland) beschlossen, wie das Verfahren für die Anregungen/Beschwerden geregelt ist. Ein Rederecht für den Antragsteller sieht die Hauptsatzung nicht mehr vor.