Die Kapelle auf dem städtischen Friedhof in Lendringsen

Kapelle auf dem Friedhof Lendringsen, Foto: Stadt Menden

Eine Grableuchte auf dem städtischen Friedhof in Lendringsen

Foto: Stadt Menden

Eine Grableuchte auf dem städtischen Friedhof Lendringsen

Foto: Stadt Menden

Friedhof Lendringsen

Der Friedhof in Lendringsen besteht seit über 100 Jahren und ist dementsprechend dicht belegt. Aus diesem Grunde werden hier auch keine neuen Gräber für Sargbestattungen angeboten, vorhandene Rechte können hingegen in der Regel wahrgenommen werden.

Der Bestand des Lendringser Friedhofes für Urnenbeisetzungen ist gesichert, bei Bedarf werden entsprechende Grabfelder erschlossen. Es werden sowohl neue Urnenwahlgräber zur individuellen Gestaltung, als auch ein- oder mehrstellige Urnengräber in einem Gemeinschaftsgrabfeld angeboten.

Die Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld sind pflegefrei; eine Bepflanzung mit Bodendeckern erfolgt durch die Stadt.

Die Lendringser Friedhofskapelle verfügt über 40 Sitzplätze. Für die musikalische Begleitung der Trauerfeier steht ein Harmonium zur Verfügung.


Folgende Dienstleistungen stehen zur Verfügung:

Friedhof - Bestattungsleistungen städt. Friedhöfe

Gerne steht Ihnen die Friedhofsverwaltung bei der Auswahl der Grabstellen beratend zu Seite. Folgende Bestattungsarten werden angeboten:

  • zur individuellen Grabgestaltung

    • Sarg-/Urnenbestattung in Reihengräbern
      Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst aus Anlass von Bestattungen für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
       
    • Sarg-/Urnenbestattung in Wahlgräbern
      Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgrabstätten werden mit mindestens 2 bis höchstens 4 Grabstellen eingerichtet. Abgelaufene Nutzungsrechte können wiedererworben werden.
       
  • vorgebene Gestaltungsrichtlinien - pflegefrei

    • Baumbestattung
      Auf dem Waldfriedhof "Am Limberg" wird eine Fläche für Baumbestattungen für Urnengräber ausgewiesen. Die Nutzungsberechtigten können an einer Tafel am Bestattungsbaum ein Messingschild im Maß von 15 cm x 6 cm mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen vom Friedhofspersonal anbringen lassen. Die Grabstätten bleiben natur belassen; Grabschmuck ist nicht gestattet.

    • Kolumbarium
      Auf dem Waldfriedhof "Am Limberg" wird eine Fläche für oberirdische Bestattungen (Kolumbarium) ausgewiesen. Im Kolumbarium werden zweistellige Urnengrabstätten angeboten. Nach der Ruhezeit werden die Aschen vom Friedhofspersonal erdbeigesetzt. Die Nutzungsberechtigten können die Verschlussplatte des Urnenfachs mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen vom Friedhofspersonal anbringen lassen.  Grabschmuck ist nicht gestattet.

    • Gemeinschaftsfeld
      Auf dem Friedhof Lendringsen werden ein- oder mehrstellige Urnengräber in einem Gemeinschaftsgrabfeld angeboten. Die Nutzungsberechtigten können an einer Steele ein Messingschild im Maß von 15 cm x 6 cm mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen vom Friedhofspersonal anbringen lassen. Die Bepflanzung mit Bodendeckern erfolgt durch die Stadt; Grabschmuck ist nicht gestattet.

    • anonyme Bestattung
      Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen werden erst anlässlich eines Todesfalles, der Reihe nach, jeweils für die Dauer der Ruhezeit, auf einem hierzu besonders vorgesehenen Grabfeld zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt; sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Angehörige haben keinen Anspruch auf Informationen über die Lage der Urne bzw. des Sarges.

 

Die Ruhezeiten stellen sich bei den verschiedenen Bestattungsarten wie folgt dar:

 

BestattungsartRuhezeit
Sargbestattung bis zum 5. Lebensjahr25 Jahre
Sargbestattung ab Vollendung des 5. Lebensjahres, Erwachsene30 Jahre
Urnenbestattung25 Jahre
Kolumbarium20 Jahre

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städtischen Friedhöfe (Öffentliche Sicherheit & Ordnung).

Folgende Kosten sind bei einer Bestattung zu entrichten:

GrabartGrabstättengebührBestattungsgebührBenutzung Friedhofskapelle (optional)
Sarg1.650,00 €928,00 €246,00 €
Kinderreihengrab
(bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)
   956,00 €370,00 €246,00 €

Urne*
Urnenbestattung anonym

   791,00 €
   791,00 €

250,00 €
200,00 €

246,00 €
246,00 €

Kolumbarium (nur Doppelerwerb) 1.878,00 €250,00 €246,00 €

*gilt für alle Urnenbestattungen (auch Baumbestattung)

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städtischen Friedhöfe.

Folgende Unterlagen werden für die Bearbeitung benötigt:

  • Antrag Bestattungsleistungen
  • Sterbeurkunde

In der Regel kümmert sich das Bestattungsunternehmen um alle Formalitäten.

Frau B. Sturzenhecker

Team Sicherheit und Ordnung
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Friedhof - Errichtung/Veränderung eines Grabmales

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen, schriftlichen Anzeige an die Friedhofsverwaltung durch die Verfügungsberechtigten. Sofern der Anzeige nicht innerhalb von zwei Wochen durch die Friedhofsverwaltung widersprochen wird, gilt dies als Zustimmung.

Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben einzureichen:

  • Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht i. M. 1:10
    • Angabe des Materials und seiner Bearbeitung,
    • der Anordnung der Schrift,
    • Anordnung der Ornamente und der Symbole
  • Angabe zur Fundamentierung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.


Nichtzustimmungspflichtige provisorische Grabmale bis zu einer Größe von 30 x 60 cm sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig.

Bei der Anlieferung der Grabmale ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Antrag vorzulegen. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

Nähere Informationen zu den Grabmalen entnehmen Sie bitte der Satzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städtischen Friedhöfe.

Ein Antrag ist nicht notwendig für Baumbestattungen, Bestattungen im Gemeinschaftsgrabfeld sowie für das Kolumbarium. Nähere Informationen hierzu bietet das Informationsblatt in der Rubrik Downloads.

Folgende Unterlagen haben für die Genehmigung zur Errichtung/Veränderung eines Grabmales vorzuliegen:

  • ausgefüllter Antrag "Anzeige der Errichtung/Veränderung eines Grabmales"

Frau B. Sturzenhecker

Team Sicherheit und Ordnung
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Friedhof - vorzeitige Nutzungsrechtsaufgabe einer Grabstätte

Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten abzuräumen, d.h. alle eingebrachten Gegenstände wie Grabmal, Bepflanzung, Trittsteine usw. müssen entfernt werden; danach erfolgt die Raseneinsaat durch das Friedhofspersonal. Das Abräumen der Grabstätte ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nach Ablauf dieser Frist gehen sie entschädigungslos in den Besitz der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Vor Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte an die Stadt zurückgegeben werden; das Abräumen (s.o.) erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Für die Restlaufzeit wird eine Gebühr für die Rasenpflege erhoben.

Bei einer vorzeitigen Abgabe des Nuzungsrechts wird folgende Pflegegebühr erhoben:

  • 21,25 €/pro Jahr und Grabstelle

Bei Nichteinhaltung der Aufforderung zur Grababräumung bzw. Einebnung gem. § 7 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 der Friedhofsatzung stellt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten nach einer Frist von 3 Monaten folgende Gebühr in Rechnung.

  • Lohnkosten je Mitarbeiter und angefangene Stunde     45,00 €
  • Baggerkosten je angefangene Stunde und Bagger      25,00 €

Folgende Unterlagen sind müssen ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden:

  • Antrag zur vorzeige Nutzungsaufgabe einer Grabstelle

Frau B. Sturzenhecker

Team Sicherheit und Ordnung
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