Schulbücher

Den Schülerinnen und Schülern werden Lernmittel nach Maßgabe des Schulgesetzes NRW geliehen (für Mendener Schulen in städtischer Trägerschaft). Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.

 

In Höhe von zwei Dritteln dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Stadt Menden jedem Schüler der Schulen in städt. Trägerschaft Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe). Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten ein Drittel zu tragen (Eigenanteil). Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind. Dieser Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetzes/SGB XII (§96 Abs. 3 Satz 3 Schulgesetz NRW).

 

Zu beachten ist, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc.