Festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überflutet oder durchflossen werden oder die für Hochwasserrückhaltung benötigt werden. Sie werden seit Jahrzehnten als Instrument zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz ausgewiesen.
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes regelt im § 76, dass Überschwemmungsgebiete innerhalb von Hochwasserrisikogebieten ausgewiesen werden. Ebenso können sie für Gebiete zur
Hochwasserentlastung und Rückhaltung festgesetzt werden.
Die Bewertung des Hochwasserrisikos ist vom Land NRW nach einer landesweit einheitlichen Methode ermittelt und bestimmt worden, wobei die Kommunen beteiligt wurden.
Zur besseren Übersichtlichkeit wurden mehrere Gewässer zu Managementeinheiten zusammengefasst. In diesen Managementeinheiten wird das Risiko durch Hochwasser mit Hilfe dreier unterschiedlicher Hochwasserszenarien dargestellt:
- für häufige Hochwässer, im Regelfall für das 10-jährliche Hochwasser
- für mittlere Hochwässer, für das 100-jährliche Hochwasser
- für das extreme Hochwasser, für das auch das Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen dargestellt werden soll.
Diese drei Szenarien sind in den Hochwassergefahrenkarten dargestellt. Aus ihnen ist ersichtlich, welche Flächen welcher Hochwassergefahr unterliegen.
Überschwemmungsgebiete werden durch Ordnungsbehördliche Verordnung für die Flächen festgesetzt, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überflutet werden. Flächen, die außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen, sind deshalb nicht unbedingt hochwasserfrei. Bei größeren Hochwässern können auch sie überflutet werden. Welche Flächen das sind, zeigen die Hochwassergefahrenkarten für mittlere und extreme Hochwässer.
Die Überschwemmungsgebiete erstrecken sich in der Regel an einem Gewässer nur über bestimmte Gewässerabschnitte. Dies ist in der Regel im unteren bis mittleren Abschnitt des Gewässers der Fall. Zur Festsetzung wird daher auch die Gewässerstationierung (Kilometrierung) der Gewässer verwendet. Jedes Gewässer beginnt bei der Stationierung an der Mündung mit km 0,0 und endet an der Quelle.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat am 25.06.2022 die 'Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer Ruhr, Baarbach, Caller Bach, Hönne, Öse, Westiger Bach und Bieberbach in der Managementeinheit Mittlere Ruhr (ME_RUH_1500) im Regierungsbezirk Arnsberg [Überschwemmungsgebietsverordnung ME_RUH_1500 - Az.: 54.50.85-021 -]' erlassen.
In Überschwemmungsgebieten sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten. Ob im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann, entscheidet die jeweils zuständige Wasserbehörde. Im vorliegenden Fall ist dies für die Ruhr im Stadtgebiet von Iserlohn und Menden sowie für die Gewässer Baarbach, Caller Bach, Hönne, Öse, Westiger Bach und Bieberbach die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
Näheres hierzu regeln das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und das Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten folgende Verbote:
- die Ausweisung von neuen Baugebieten,
- die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen,
- die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen die den Abfluss behindern können,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum und Strauchpflanzungen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Ob im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann, entscheidet die jeweils zuständige Wasserbehörde.
Wer im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine o.g. Maßnahme vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Verordnungs-Unterlagen enthalten den Text der Ordnungsbehördlichen Verordnung, eine Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 sowie die Detail-Karten der Überschwemmungsgebiete in
der Managementeinheit Mittlere Ruhr (ME_RUH_1500) für die Gewässer Ruhr, Baarbach, Caller Bach, Hönne, Öse, Westiger Bach und Bieberbach im Maßstab 1:5.000.
Das Überschwemmungsgebiet ist in blauer Farbe dargestellt.
Nachfolgend können die für das Mendener Stadtgebiet wesentlichen Karten (s. Übersichtskarte oben) als PDF heruntergeladen werden: