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Parkausweis Handwerker - Stadtgebiet

Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattwagen einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Als Service- und Werkstattwagen werden keine Fahrzeuge anerkannt, die bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt sind. Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz bzw. im direkten Umfeld. Reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.

Die sogenannten Handwerkerfahrzeuge müssen außerdem laut Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV NW) vom 04.12.2015 für Gewerbebetriebe, der Grundlage für die Ausstellung unserer Hausnahmegenehmigungen ist, auf beiden Langsseiten eine feste, deutlich lesbare Beschriftung aufweisen. 

Geltungsbereich

  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, ohne die Parkscheibe auszulegen
  • auf Parkplätzen mit Parkscheinautomaten, ohne diese zu bedienen (gilt nicht im Parkhaus)
  • im verkehrsberuhigten Bereich, ohne den Verkehr zu behindern
  • auf Bewohnerparkplätzen

Folgende Gebühren werden pro Parkausweis erhoben:

GültigkeitGebührBemerkung
1 Jahr  70,00 €Es können bis zu 3 Fahrzeuge in einen
Parkausweis eingetragen werden
(Wechselnutzung).
 

  40,00 €

zusätzliche Gebühr für weitere Parkausweise
(Voraussetzung: gleicher Antragsteller,
gleiches Ausstellungsdatum)

3 Jahre200,00 €Es können bis zu 3 Fahrzeuge in einen Parkausweis
eingetragen werden (Wechselnutzung).
 100,00 €zusätzliche Gebühr für weitere Parkausweise
(Voraussetzung: gleicher Antragsteller,
gleiches Ausstellungsdatum)
Kennzeichenänderung  10,00 €Bei einem Fahrzeugwechsel vor Ablauf der Gültigkeit
der Ausnahmegenehmigung kann eine Änderung 
vorgenommen werden.
(Voraussetzung: das neue Fahrzeug muss die 
Bestimmungen an die Bauart/Ausstattung bzw..
Beschriftung erfüllen.)

Die Beantragung ist persönlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) möglich. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Antragsformular (siehe Downloads)
  • Kopie der Handwerkskarte bzw. der Gewerbeanmeldung
  • Kopie/n des/der Fahrzeugschein/e bzw. Zulassungsbescheinigung/en Teil I
  • Foto/s auf denen das amtliche Kennzeichen sowie die beidseitige Firmenbeschriftung ersichtlich ist/sind

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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