Wahlen

Wahlen sind ein zentrales Element unserer Demokratie. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger entscheiden, wer sie in den verschiedenen Gremien politisch vertritt. Ob bei der Kommunalwahl, der Landtagswahl, der Bundestagswahl oder der Europawahl.

Für die Durchführung der unterschiedlichen Wahlen ist der Märkische Kreis zuständig. Einen Teil der Organisation und Durchführung von Wahlen übernimmt aber auch die jeweilige Stadt oder Gemeinde direkt vor Ort. In Menden ist das Wahlamt der Stadt zuständig.

Wahlamt der Stadt Menden (Sauerland)

Die Organisation und Durchführung aller allgemeinen politischen Wahlen in Menden (Sauerland) liegt in den Händen des Wahlamtes. Hier laufen auch die Fäden von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene zusammen.

 

So erreichen Sie uns:

 

Rathaus, Neumarkt 5, Raum A 127, 58706 Menden

postalisch: Stadt Menden, Wahlamt, Postfach 28 52, 58688 Menden

telefonisch: 02373 903-1352

per Mail: wahlen@menden.de


Wichtige Mitteilungen an das Wahlamt sollten immer nur schriftlich (per Post) oder persönlich überbracht werden!


Wahlen auf den verschiedenen Ebenen

Kommunalwahl 2025

Die Kommunalwahlen finden am Sonntag, 14. September 2025 statt. Gewählt werden von den Bürgerinnen und Bürgern in direkter Wahl:

  1. der Rat der Stadt Menden (Sauerland)
     
  2. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Menden (Sauerland)
     
  3. der Integrationsrat der Stadt Menden (Sauerland)
     
  4. der Kreistag des Märkischen Kreises
     
  5. die Landrätin/der Landrat des Märkischen Kreises

Möglich notwendige Stichwahlen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des Landrates/der Landrätin finden am 28. September 2025 statt.


Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder Unionsbürger ist
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens dem 29.08.2025 in Menden (Sauerland) seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zur Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates oder/und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kann die Parteienkomponente im votemanager genutzt werden.

Mit der Parteienkomponente lassen sich die Daten von Kandidaten und Vertrauenspersonen speichern. Auch die erforderlichen Formulare finden Sie dort als Download. Die Daten können dem Wahlamt zur Weiterverarbeitung digital zur Verfügung gestellt werden. 

Hier der Link zur Registrierung und zum Einloggen.

Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlleiter bis zum 07.07.2025, 18:00 Uhr vorliegen. Am 09.07.2025 wird der Wahlausschuss der Stadt Menden (Sauerland) über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. 


Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2025 entschieden, dass § 15a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gegen Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.  Der Verfassungsgerichtshof hat daher diese Vorschrift für nichtig erklärt.

Der Beschluss des VerfGH NRW bewirkt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Abs. 1 Wählergruppentransparenzgesetz (WählGTranspG) einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen keine Bescheinigung beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Abs. 2 WählGTranspG für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. 

Die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 


Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Menden (Sauerland). Dieses ist in 22 Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind weiterhin in Stimmbezirke unterteilt. Auf dem Gebiet der Stadt Menden (Sauerland) sind für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 34 Stimmbezirke gebildet worden. Hinzu kommen noch 11 Briefwahlvorstände. 

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre und beginnt am 1. November 2025.

Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.


Für die Kommunalwahl und die Integrationsratswahl am 14. September 2025v benötigen wir rund 400 freiwillige Wahlhelfende. 

Neben den städtischen Bediensteten, Parteimitgliedern benötigen wir auch die Mithilfe unserer Bürgerinnen und Bürger. 

Die Wahlhelfenden sollten nach Möglichkeit „Wahlberechtigte der Stadt Menden (Sauerland)“ sein. Die Wahlhelfende müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Staates der europäischen Union besitzen und seit mindestens dem 29.08.2025 in Menden eine Hauptwohnung haben. 

Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes (Wahlhelfende) üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie erhalten ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 50,00 Euro.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.


Falls Sie am Wahltag, 14.09.2025 verhindert sind, in ihr örtliches Wahllokal zu gehen, können Sie bis Freitag, 12. September 2025, 15:00 Uhr einen Wahlschein beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie als im Wählerverzeichnis der Stadt Menden (Sauerland) eingetragen sind. 

Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und auf Zusendung der Briefwahlunterlagen kann formlos schriftlich, auch per Mail, oder mündlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 

Sie haben auch die Möglichkeit der Briefwahl vor Ort. Der Ort und die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros im Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland) wird rechtzeitig bekannt gegeben. 





Wahlergebnisse der vergangenen Wahlen

Die letzten Kommunalwahlen haben im Jahr 2020 stattgefunden. Die Ergebnisse dieser Kommunalwahl für Menden können Sie sich hier ansehen.


Alle fünf Jahre wählen Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Damit entscheiden sie mit ihrer Stimme, welche Abgeordneten und Parteien im Landesparlament in Düsseldort vertreten sind. Damit bestimmen sie die politische Ausrichtung des Landes. Bei der Landtagswahl haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen sie den Kandidten oder die Kandidatin ihres Wahlkreises, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.

Die letzte Landtagswahl hat am 15. Mai 2022 in NRW stattgefunden. Wie Menden gewähl hat können Sie sich hier ansehen.


Bei der Bundestagswahl werden die Vertreterinnen und Vertreter gewählt, die im Deutschen Bundestag in Berlin die Interessen der Bürgerinnen und Bürger vertreten. Der Bundestag wird alle vier Jahre gewählt (Art. 39 des Grundgesetzes). Die Wahlperiode kann jedoch verkürzt werden, wenn der Bundestag frühzeitig aufgelöst wird.

So haben in diesem Jahr bereits am 23. Februar 2025 vorgezogenen Bundestagswahlen stattgefunden. Die Ergebnisse für Menden können Sie sich hier noch einmal ansehen.


Weitere Informationen

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestages finden Sie eine umfangreiche Informationssammlung zur Bundestagswahl:
https://www.bundestag.de/wahl 

Informationen zur Bundestagswahl finden Sie auch auf der Internetseite des Märkischen Kreises unter:
https://www.maerkischer-kreis.de/der-kreis/wahlen/bundestagswahl-2025


Seit 1979 finden in der Europäischen Union alle fünf Jahre die Europawahlen statt. Dabei wählen die Bürgerinnen und Bürger die Abgeordneten für das Europäische Parlament. 

Die letzte Europawahl fand am 9. Juni 2024 statt. Die Ergebnisse für Menden können Sie hier einsehen.


Allgemeines

Im Jahr 2004 wurde in Menden zum ersten Mal ein Integrationsrat gewählt. Er löste den bisherigen Ausländerbeirat ab und wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates neu gewählt. Die Wahl der 11 direkt zu wählenden Mitglieder findet jeweils am Tag der Kommunalwahlen statt. Der Integrationsrat arbeitet parlamentarisch und setzt sich für Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe für Menderinnen und Mendener mit Zuwanderungsgeschichte in allen Bereichen des politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenlebens in Menden ein.

Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) und Integrationsrat stimmen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde ab. Der Integrationsrat kann sich darüber mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte betreffen, befassen und Vorschläge und Anregungen machen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Mendener Einwohner mit Zuwanderungsgeschichte betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen. Der Rat weist dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser, nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie der Förderung der Integrationsarbeit, selbstständig vergeben kann. Der Integrationsrat hat darüber hinaus die Möglichkeit einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit.


Wer darf wählen

1. Wahlberechtigt ist, wer

a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) erworben hat.

2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

3. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis für die Integrationswahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlausschussgründe

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.


Wahltermin

Die nächste Integrationsratswahl findet am selben Tag wie die Kommunalwahlen statt. Termin ist der 14. September 2025.


Zuletzt wurde der Integrationsrat am 13. September 2020 neu gewählt. Das Wahlergebnis finden Sie hier.



Volks- & Bürgerbegehren

Die Landesverfassung NRW sieht drei Elemente vor, über welche die Bürgerinnen und Bürger des Landes unmittelbar Einfluss auf den demokratischen Willensbildungsprozess nehmen können.


Volksinitiative

Ziel: Befassung des Landtags mit einem politischen Sachthema oder Gesetzesentwurf
Die Volksintitiative muss von mindestens 0,5 % der Stimmberechtigten in NRW unterzeichnet sein.


Volksbegehren

Ziel: Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes
Die Volksbegehren muss von mindestens 8 % der Stimmberechtigten in NRW gestellt werden.


Volksentscheid

Ziel: Abstimmung über ein vom Landtag nicht verabschiedetes Gesetz
Beim Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern diese mindestens 15 % der Stimmberechtigten in NRW beträgt.


Bürgerbegehren

Antrag des Bürgers an den Rat, dass die Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden.


Ratsbürgerentscheid

Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.


Bürgerentscheid

Beim Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit einem JA oder NEIN abgestimmt werden. Die Frage ist positiv entschieden, wenn von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mindestens 15 % der Stimmberechtigten mit JA geantwortet haben.