Manchmal ist ein weiteres Zusammenleben von Kindern und ihren Eltern nicht (mehr) möglich. In solchen Fällen suchen die Mitarbeiter*innen gemeinsam mit den Eltern und Kindern eine geeignete Wohnform (z.B. Pflegefamilie oder  Wohngruppe). Diese  Hilfen werden „stationäre Hilfen“ genannt. Bei den teilstationären und stationären Hilfen werden die Eltern zu einem hilfe- und einkommensabhängigen Kostenbeitrag herangezogen.

Der Zeitraum der Unterbringung kann vorübergehend oder auf Dauer angelegt sein. Bei fehlender Rückkehrperspektive werden die Kinder und Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorbereitet

Pflegekinder

Kinder sollen grundsätzlich die Möglichkeit haben, in einem familiären Umfeld aufzuwachsen. Nicht alle Eltern können jedoch die Erziehung ihrer Kinder bewältigen. Eine mögliche Hilfe sind Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche vorübergehend oder dauerhaft in ihrem Haushalt aufnehmen. Die Pflegekinderhilfe des Jugendamtes der Stadt Menden berät und begleitet deshalb Pflegefamilien und bietet Pflegeelternseminare an.

Pflegeeltern bieten dem Kind Stabilität, Zuwendung und Geborgenheit "auf Zeit", Integration in die neue Familie und Begleitung auf dem Weg in eine selbstständige Lebensführung. Sie nehmen das Kind mit seiner bisherigen Entwicklung und eigenen Geschichte an und sind offen gegenüber der Beziehung zur Herkunftsfamilie. Man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflege, Verwandtenpflege, zeitlich befristeten Pflegeverhältnissen und Vollzeitpflege.

Die Pflegekinderhilfe des Jugendamtes der Stadt Menden berät und begleitet die Pflegefamilien vor und während des gesamten Pflegeverhältnisses. Sie ist Bindeglied zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie, wählt für die Kinder und Jugendlichen geeignete Pflegeeltern aus, gestaltet Besuchskontakte und begleitet eine mögliche Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie.

Beratung und Begleitung

Ein Pflegekind vorübergehend oder auf Dauer in die Familie aufzunehmen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Jugendamt der Stadt Menden berät und informiert Pflegeelternbewerber und bereitet sie darauf vor. Hierfür macht es verschiedene Angebote, wie Einzelgespräche, Schulungen, Pflegeelternseminare sowie Fortbildungsveranstaltungen mit externen Referenten. 

In den Seminaren erwerben Pflegeeltern Kenntnisse über Entwicklungspsychologie und Erziehung, spezifische Krankheitsbilder und Verhaltensauffälligkeiten von Kindern sowie über rechtliche und finanzielle Grundlagen.


Frau M. Bögge

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau S. Oenings

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau N. Rode

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau T. Röken

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau H. Werny

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Adoptionsvermittlung

Die Aufgabe der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle der Städte Menden und Altena ist es, ein liebevolles Zuhause für Kinder zu finden, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Hierfür berät sie Mütter und Eltern, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, genauso wie Einzelpersonen oder Paare, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Außerdem hilft sie dabei, leibliche Verwandte wiederzufinden.

Durch Adoption wird ein Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung durch seine neuen Eltern angenommen. Dabei entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Rechtsfolgen. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden alle Themen zur Adoption angesprochen, zum Beispiel rechtliche Grundlagen und die möglichen Adoptionsformen wie Inkognito-, halboffene und offene Adoption. Außerdem informiert die gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle über unterstützende Hilfen.

Adoptionswunsch

Für jedes Adoptivkind wird eine passende Familie gesucht. In Gesprächen und Seminaren erfahren die Fachkräfte der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mehr über die Familie, ihre Lebenssituation und Motivation. Gleichzeitig werden die Familien vorbereitet. Mit anerkannten Auslandsvermittlungsstellen wird zusammengearbeitet. Es sind Wartezeiten von mehreren Jahren möglich. Eine Sicherheit auf Vermittlung eines Kindes kann nicht gegeben werden.

Voraussetzungen für die Bewerbung

Adoptierende müssen laut Gesetzgeber ein bestimmtes Alter erreicht haben, bevor sie einen Antrag stellen können. Für Paare gilt: Ein Partner muss mindestens 21 Jahre alt sein, der andere Partner mindestens 25 Jahre. Frauen oder Männer, die ohne einen Partner ein Kind adoptieren möchten, müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Eine Altersobergrenze gibt es nicht. 

 Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen: Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daher sollte das Alter der Adoptiv-eltern im Verhältnis zu den Kindern einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Das Kind muss ökonomisch abgesichert aufwachsen können und die Familie ausreichenden Wohnraum haben. Mit einer ärztlichen Bescheinigung müssen Eltern dokumentieren, dass sie auch langfristig das Kind versorgen können. Im Strafregisterauszug dürfen keine Ein-tragungen vorhanden sein. Berufstätigkeit der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine Adoption ist auch möglich, ohne verheiratet zu sein, aber nur für einen Partner.

Kind des Ehepartners adoptieren

Zwischen Annehmendem und Kind muss sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt haben. Das Kind sollte über seinen Status aufgeklärt sein und von der Existenz des leiblichen Elternteils wissen. Dieser Elternteil muss in die Adoption einwilligen.

Eltern und Kinder wiederfinden

Ab dem 16. Lebensjahr haben Adoptierte die Möglichkeit, Informationen zu ihrer Herkunftsfamilie zu erhalten. Viele Eltern wiederum möchten wissen, wie sich das heranwachsende oder inzwischen erwachsene Kind entwickelt hat. Die GAVS hilft bei der Suche und bei der Kontaktaufnahme, berät und begleitet, vorausgesetzt, der oder die Adoptierte ist damit einverstanden.



Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder oder Jugendhilfe haben Anspruch auf Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Als seelisch behindert gelten Kinder und Jugendliche, bei denen in Folge psychischer Belastungen und Besonderheiten die Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung droht.

Voraussetzung für die Hilfegewährung ist ein fachärztliches Gutachten bzw. eine Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters, aus welchem sich das Vorliegen einer seelischen Behinderung mit Krankheitswert ergibt. Die sozialpädagogische Notwendigkeit und Auswahl der Hilfeform erfolgt dann gemeinsam mit den Mitarbeitern des Fachdienstes Eingliederungshilfe. Die fachliche Gesamtverantwortung liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger. Ziel der Hilfe ist es, den Betroffenen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall - in ambulanter Form, - in Tageseinrichtungen für Kinder oder anderen teilstationären Einrichtungen, - durch geeignete Pflegepersonen und - in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet

Ziel der Hilfe ist es, den Betroffenen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Frau M. Heumann

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Herr B. Martens

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau T. Röken

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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Frau H. Schlüter

Team Stationäre Hilfen und Eingliederungshilfen
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