Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nord-rhein-Westfalen am 13.09.2020

 

1. Am Sonntag den 13.09.2020 finden die Kommunalwahlen statt. Gewählt werden der Landrat und der Kreistag des Märkischen Kreises, der Rat und der Bürgermeister der Stadt Menden (Sauerland).  Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Menden (Sauerland) wird in der Zeit vom 24.08.2020 bis 28.08.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten und zwar

Montag bis Mittwoch von 08.15 bis 16:00 Uhr  

Donnerstag von 08.15 bis 17:30 Uhr

Freitag von 08.15 bis 12.30 Uhr

im Mehrzwecksaal des Bürgersaals, Neumarkt 3, 58706 Menden (Sauerland)für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von den anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.  

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 28.08.2020, 12:30 Uhr, beim Bürgermeister, Neumarkt 5, 58706 Menden Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden, Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen, sowie für eine gegebenenfalls erforderliche Stichwahl für die Wahl des Landrates/ die Wahl des Bürgermeisters.  

In der Wahlbenachrichtigung ist u.a. der Wahlbezirk/der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat,

     b) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 28.08.2020) versäumt hat,

     c) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

     d) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

6.  Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.09.2020, 18.00 Uhr, bei der Stadt Menden (Sauerland) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Telefonische Anträge sind unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zumWahltag,15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis d) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt ist.

7.  Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte zu den Gemeinde- und Kreiswahlen (Kreistag, Landrat des Märkischen Kreises, Rat und Bürgermeister der Stadt Menden (Sauerland)  

7.1   den für alle Wahlen geltenden Wahlschein,

7.2   je einen Stimmzettel für die

  1. die Landratswahl (mittelblau),
  2. die Kreistagswahl (seegrün),
  3. die Gemeinderatswahl (gelb) und
  4. die Bürgermeisterwahl (lachs),          

7.3   den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

7.4 den amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist und

7.5 ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.  

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in die besonderen amtlichen Stimmzettelumschläge, die zu verschließen sind, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlage und verschließt diese.  

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Menden, 06.08.2020

 

Wächter

(Bürgermeister)