Stadt verschickt Steuerbescheide zum Jahresanfang

GBA-Bescheide mit zwei informativen Beiblättern

 

Alle Jahre wieder, so auch in diesem Jahr, verschickt die Stadt Menden in den ersten Tagen des neuen Jahres (ab 08. Januar 2022) die Bescheide für die Grundbesitzabgaben, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer und die Zweitwohnungssteuer. Die Post verteilt dazu in diesen Tagen an die 24.000 Bescheide an die meisten Mendener Haushalte und Firmen.

Mit diesen Bescheiden werden die abgabepflichtigen Bürger*innen sowie Gewerbetreibenden zum Jahresbeginn wieder rechtzeitig über die Höhe und Fälligkeiten der Steuer- und Gebührenforderungen für das bevorstehende Jahr informiert.  

Für den Bürger und den Gewerbetreibenden erfreulich:

Steuererhöhungen finden Sie in den Jahresbescheiden auch in diesem Jahr nicht.

Bei den Gebühren für Abwasser und Niederschlagswasser werden Sie eine geringfügige, um wenige Cent vorgenommene Erhöhung, feststellen. Demgegenüber konnten die Abfallgebühren für das 60 L Gefäß stabil gehalten werden; für alle anderen Abfallbehältergrößen waren sogar leichte Gebührensenkungen möglich. Nähere Angaben entnehmen Sie bitte dem roten Informationsblatt, dass auch in diesem Jahr dem Grundbesitzabgabenbescheid in bekannter Weise beigefügt ist und viele wichtige Hinweise zur Grundsteuer und den grundstücksbezogenen Gebühren bereithält. Einzusehen ist dieses Infoblatt auch auf der Internetseite der Stadt Menden. Klicken Sie dazu auf diesen Link.

Das ist neu in diesem Jahr …

  • Sowohl die Grundbesitzabgabenbescheide als auch die Hundesteuerbescheide enthalten - sofern der Finanzbuchhaltung (Stadtkasse) bisher keine Einzugsermächtigung erteilt worden ist - einen QR-Code, mit dem Sie schnell, einfach und vor allem fehlerfrei Ihre Abgaben an die Stadt überweisen können. Voraussetzung ist natürlich die technische Ausstattung (z.B. Smartphone mit Banking-App). 
  • Die Wasserschwundmenge kann der Steuerverwaltung ab sofort über ein auf der Internetseite der Stadt Menden eingestelltes Formular mitgeteilt werden. Klicken Sie dazu auf diesen Link. Es dient der einfachen, schnellen und vor allem vollständigen Übermittlung der relevanten Daten, um die anderweitig verbrauchten Frischwassermengen (i.d.R. für die Gartenbewässerung) ermitteln und berücksichtigen zu können.
  • Merkblatt mit ersten Hinweisen zur bevorstehenden Grundsteuerreform ab 2025.

      Dem Grundbesitzabgaben-Jahresbescheid ist dieses Mal ein zweites (gelbes) Infoblatt         beigefügt, dass als “Merkblatt mit Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer“         überschrieben ist. Es enthält Informationen über die nun beginnenden vorbereitenden    Arbeiten der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfallen sowie Ihres zuständigen              Finanzamtes zur Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025. Das Merkblatt können Sie      mit diesem Link ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Menden aufrufen. Wichtig zu       beachten:        Fragen zum Inhalt dieses Merkblattes kann Ihnen zunächst nur Ihr                     zuständiges Finanzamt beantworten. Die Finanzverwaltung wird deshalb ab April 2022          eine Telefon-Hotline anbieten. Nähere Infos dazu erhalten Sie zu gegebener Zeit auf der         Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Auch auf der Internetseite der      Stadt Menden wird auf diese Telefonnummer hingewiesen werden.  

 

Nicht neu, aber dennoch einen Hinweis wert, ist die für viele bekannte Regelung in der Abfallgebührensatzung der Stadt Menden, das Ein-Personen-Haushalte auf Antrag eine Reduzierung der Abfallgebühr für das jeweils zurückliegende Jahr beanspruchen können.

In der Abfallgebührensatzung ist festgelegt, dass ein einmal gestellter Antrag für die Folgejahre fort gilt, soweit sich keine Änderungen in den Voraussetzungen für eine Reduzierung ergeben haben. War also im Jahr 2021 eine Gebührenermäßigung ausgesprochen, wird sie nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Steuerverwaltung ohne einen erneuten Antrag stellen zu müssen, von Amts wegen weitergewährt. Lediglich für all diejenigen, die erstmals in den Genuss dieser Ermäßigung kommen wollen - und die Voraussetzungen dafür erfüllen -, besteht eine Antragspflicht. Der Antrag ist spätestens zum 31. März 2022 zu stellen (Ausschlussfrist). Das Antragsformular können Sie hier aufrufen.  

 

Hundesteuer - Durchführung einer Hundebestandsaufnahme

Die Hundebesitzer erhalten in diesem Jahr lediglich den Jahressteuerbescheid. Die im vergangenen Jahr ausgegebene Steuermarke ist weiterhin bis Ende 2023 gültig, so dass aktuell keine Marken auszugeben sind. Sofern in der Zwischenzeit eine Steuermarke verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein sollte, wird diese gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,60 € ersetzt.

An dieser Stelle weist die Steuerverwaltung alle Hundehalter darauf hin, dass in diesem Jahr - in der ersten Jahreshälfte - eine Hundebestandsaufnahme durchgeführt werden wird.

Sinn und Zweck dieser umfassenden Bestandsaufnahme ist, zu prüfen, ob wirklich alle Hundehalter der Pflicht zur Anmeldung ihrer Hunde nachkommen. Zudem wird die Notwendigkeit dieser Maßnahme auch in der Aufrechterhaltung der Steuergerechtigkeit gesehen.  

Den Haltern von nicht angemeldeten Hunden wird daher dringend empfohlen, die Tiere noch vor Beginn der Bestandsaufnahme anzumelden. Das Anmeldeformular können Sie hier aufrufen. Falls nicht gemeldete Hunde festgestellt werden, müssen die betroffenen Hundehalter ggfs. auch mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. Zudem können sie davon ausgehen, dass für dieses ordnungswidrige Verhalten eine Bußgeldfestsetzung erfolgen wird. 

 

Sofern Sie zu den angesprochenen Themen oder darüber hinaus noch Fragen haben und diese nicht vollständig über die zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien beantwortet werden, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerverwaltung gerne weiter.

Mit dem Team Steuerverwaltung sollte auf jeden Fall Kontakt aufgenommen werden, wenn der erwartete Steuerbescheid nicht bis zum Ende der 3. KW im Briefkasten vorgefunden wurde. Telefonisch sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerverwaltung im Rathaus über die in den Steuerbescheiden aufgeführten Telefonnummern zu erreichen. Erfahrungsgemäß ist der “Telefonansturm“ gerade in der 2. und 3. KW besonders hoch. Deshalb bittet die Steuerverwaltung um Verständnis, wenn die zuständige Mitarbeiterin/ der zuständige Mitarbeiter nicht sofort erreichbar ist, weil sie/er sich gerade in einem Gespräch mit einem anderen Rat suchenden Bürger befindet.

Änderungsmitteilungen, Anträge oder sonstige Mitteilungen und Erklärungen können aber auch schriftlich per Mail an steuerabteilung@menden.de geschickt werden. Um ihr Anliegen umgehend bearbeiten zu können, ist Ihnen die Steuerverwaltung dankbar, wenn Sie auf jeder Mitteilung entweder Ihre Anschrift, die aus dem Steuerbescheid ersichtliche Objekt-Nr. oder das Kassenzeichen angeben.