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Freigestellte Verfahren

Bei den von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben sind annähernd die gleichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vorzulegen wie bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben.
Die Bauvorlagen müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.