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Parkausweis für Behinderte EU-einheitlich (Merkzeichen aG, Bl)

Folgende Personen haben Anspruch auf einen EU-Schwerbehindertenparkausweis:

  • Personen mit dem Merkmal aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis und
  • Personen, die beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen

erkrankt sind.
 

Folgende Parkerleichterung werden mit diesen Parkausweis in der Bundesrepublik Deutschland gewährt:

Dem Schwerbehinderten und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer wird aufgrund des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" versehen sind zu parken.

Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, darf der Ausweisinhaber bzw. der befördernde Fahrzeugführer

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

 

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf des Schwerbehindertenausweises.

Dieser blaue EU-einheitliche Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union. Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist, können Sie in der  "Broschüre zum EU-Parkausweis für behinderte Menschen", herausgegeben von der Europäischen Kommission,  nachlesen. Diese Broschüre finden Sie in der Rubrik "Downloads".

Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei.

zur Antragstellung werden benötigt:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (beidseitig) bzw. des Feststellungsbescheides (kompletter Bescheid)
  • bei Verlängerung zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigte/n bzw. Betreuer/in eine Vollmacht + Personalausweis der oder des Bevollmächtigte/n bzw. der Betreuerin/des Betreuers
  • 1 Passfoto

Die Antragstellung durch einen Vertreter kann nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Bei Antragstellung auf dem Postweg sind Kopien des Personalausweises und des Schwerbehindertenausweises (jeweils Vorder- und Rückseite) beizufügen.

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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