Am 14.09.2025 finden die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
In der Stadt Menden (Sauerland) werden:
- die Wahl des Landrates/der Landrätin des Märkischen Kreises,
- die Wahl der Vertretung des Märkischen Kreises
- die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Menden (Sauerland)
- die Wahl der Vertretung der Stadt Menden (Sauerland)
gemeinsam durchgeführt.
Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr.
Die Stadt Menden (Sauerland) ist in 22 Wahlbezirke und 34 Stimmbezirke eingeteilt:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit 04.08.2025 bis 24.08.2025 übersandt werden, sind der Stimmbezirk/Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Auf die Kreiswahlbezirke entfallen bei den Kommunalwahlen folgende Stimmbezirke:
Kreiswahlbezirke | Gemeindewahlbezirke |
---|---|
8 | 1, 2, 3, 4, 11 |
9 | 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
10 | 12, 13, 14, 15, 16 |
11 | 17, 18, 19, 20, 21, 22 |
Die Briefwahlvorstände treten ab 12.00 Uhr im Städt. Gymnasium an der Hönne, Walramstraße 2 - 6, 58706 Menden (Sauerland) zusammen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks/Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die wahlberechtigte Person hat die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis - Unionsbürger einen gültige Identitätsausweis - zur Wahl mitzubringen, damit sie sich auf Verlangen ausweisen kann.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums für jede Wahl zu der sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel.
Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Für die Kommunalwahlen kann auf dem jeweiligen Stimmzettel nur ein Bewerber/eine Bewerberin
- für den Gemeinderat der Stadt Menden (Sauerland)
- für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Menden (Sauerland)
- für das Amt des Landrats/der Landrätin des Märkischen Kreises
- für den Kreistag des Märkischen Kreises
gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers/der Wählerin ist unzulässig.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Wahl des Gemeinderates: grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin: apricotfarbener Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Wahl des Kreistags: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Wahl des Landrates/der Landrätin: hellblauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck.
Die Stimmzettel müssen von den Wählenden in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werde, dass nicht erkannt werden kann, wie gewählt worden ist.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk/Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Wahl im Wahlbezirk teilnehmen, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks
oder
b) durch Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde die Briefwahlunterlagen
- einen amtlichen weißen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel für die jeweiligen Wahlen (Landrat, Kreistag, Rat und Bürgermeister/in)
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen.
Der rote Wahlbrief mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in dem verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen weißen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Abs.4 Kommunalwahlgesetz NW).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Menden, 12.08.2025
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez. Dr. Roland Schröder
(Bürgermeister)
Zum Download der Wahlbekanntmachung (PDF-Datei)