Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Am 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) in Kraft getreten. Seitdem gelten in NRW für die Haltung von Hunden bestimmte gesetzliche Voraussetzungen.

Wichtige Fragen zur Hundehaltung:

Hunde unter 40 cm Widerristhöhe (Schulterhöhe) und unter 20 kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind, gelten als kleine Hunde. Es besteht keine Anzeigepflicht für kleine Hunde beim Team Sicherheit und Ordnung. Kleine Hunde sind jedoch in jedem Fall beim Team Steuerverwaltung steuerlich anzumelden.


Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Widerristhöhe bemisst sich als   Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit   einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße zum Beispiel aufgrund ihres Alters noch nicht erreicht haben,  unterliegen der Einstufung nach § 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden. Auch ein großer Hund ist in jedem Fall zur Hundesteuer anzumelden.


Zur Verständlichkeit haben wir auf dieser Seite ein Beispielfoto eingestellt.


  • Anzeigeformular über die Haltung eines großen Hundes
  • Sachkundenachweis gemäß § 11 LHundG NRW
  • Tierhalterhaftpflichtversicherungsnachweis
    • Mindestversicherungssumme für Personenschäden: 500.000,00 €
    • Mindestversicherungssumme für sonstige Schäden: 250.000,00 €
  • Mikrochipkennzeichnung

Eine Sachkundeprüfung zur Haltung eines großen Hundes kann bei durch von der Tierärztekammer ermächtigen Tierärztinnen und Tierärzten, einem anerkannten Sachverständigen und beim Veterinäramt des Märkischen Kreises abgelegt werden.


  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung      
  • Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Vorzulegen ist die Police der Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Rechnung reicht nicht aus.


  • Eine generelle Anleinpflicht für Hunde besteht in Menden nicht.
  • Nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes NRW (LFoG) dürfen Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.

Für alle Hunderassen gilt eine generelle Anleinpflicht der Tiere in folgenden Bereichen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Teilen der Mendener Außenbezirke Schwitter Heide (südl. Ruhrgebiet einschl. Naturschutz-gebiet „Auf dem Stein"), Bösperde (Bahnlinie zwischen Märkische Straße und Bahnhof Bösperde, entlang der Hönne bis zur Einmündung Abtissenkamp), Lendringsen (Bieberpromenade), Ruhraue Bösperde / Halingen und im Bereich der Oesewiesen
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf Kinder- und Jugendspielplätzen und Schulhöfen



Für große Hunde (§ 11 LHundG NRW) gilt zusätzlich eine Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.


Gemäß Tarifstellennummer 18a.1a10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung ist die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne des § 11 LHundG NRW gebührenpflichtig. Es ergeht ein Gebührenbescheid in Höhe von 25,00 €.


Sogenannten gefährliche Hunde sind Hunde der folgenden Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen.


Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG NRW ist beim Team Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt. Der Halter ist verpflichtet, jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Formloser Antrag
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“) zum Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000,00 € für Personenschäden sowie 250.000,00 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu gewährleisten (z. B. Grundstücksskizze, Lageplan, Fotos)
  • Anmeldepflicht zur Hundesteuer (erhöhter Steuersatz)

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde folgender Rassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espaniol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

und deren Kreuzungen.


Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW ist beim Team Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Eine Haltungserlaubnis für diese Rassen kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

Weitere Voraussetzungen:

  • Formloser Antrag
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“) zum Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen nachzuweisen.
  • Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000,00 € für Personenschäden sowie 250.000,00 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Anmeldepflicht zur Hundesteuer (erhöhter Steuersatz)
  • Für Hunde bestimmter Rassen gilt eine generelle Maulkorb- und Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (max. Leinenlänger 1,20 m).
  • Die Haltungserlaubnis oder eine Kopie muss beim Ausführen des Hundes jederzeit mitgeführt werden.
  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde bestimmter Rassen ausführen.
  • Abgabe und Veräußerung des Hundes dürfen nur an Personen erfolgen, welche im Besitz einer Haltungserlaubnis sind.
  • Abgabe, Veräußerung oder Tod des Hundes sowie ein Wohnortwechsel des Halters oder eine Änderung der Versicherung sind der zuständigen Ordnungsbehörde umgehend anzuzeigen.



Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Zu den gefährlichen Hunden zählen folgende Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Notwendige Haltungserlaubnis - gem. §§ 3,10 LHundG NRW

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Um eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Formloser Antrag
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Nachweis durch Personalausweis, Reisepass oder Führungszeugnis)
  • die Fähigkeit, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu führen und zu halten
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O") zum Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu gewährleisten (z.B. Grundstücksskizze, Lageplan, Fotos)

Eine Haltungserlaubnis (s.u.) für diese Rassen kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

  • Für gefährliche Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (max. Leinenlänge 1,20 m).
  • Die Haltungserlaubnis oder eine Kopie muss beim Ausführen des Hundes jederzeit mitgeführt werden.
  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere o.g. Hunde ausführen.
  • Abgabe und Veräußerung des Hundes dürfen nur an Personen erfolgen, welche im Besitz einer Haltungserlaubnis sind.
  • Abgabe, Veräußerung oder Tod des Hundes sowie ein Wohnortwechsel des Halters oder eine Änderung der Versicherung sind dem zuständigen Ordnungsamt umgehend anzuzeigen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
Details

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff 
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Olde English Bulldog
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden

 

Notwendige Haltungserlaubnis - gem. §§ 3,10 LHundG NRW

Wer einen Hund einer bestimmten Rasse hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Um eine Erlaubnis zur Haltung von Hunden einer bestimmten Rasse zu beantragen, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Formloser Antrag für die Erlaubnis zur Haltung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Nachweis durch Personalausweis, Reisepass oder Führungszeugnis)
  • die Fähigkeit, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu führen und zu halten
  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes oder eine/n anerkannte/n Sachverständige/n oder eine anerkannte sachverständige Stelle
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu gewährleisten (z.B. Grundstücksskizze, Lageplan, Fotos)

Eine Haltungserlaubnis (s.u.) für diese Rassen kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

  • Für Hunde bestimmter Rassen gilt eine generelle Maulkorb- und Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (max. Leinenlänge 1,20 m).  
  • Die Haltungserlaubnis oder eine Kopie muss beim Ausführen des Hundes jederzeit mitgeführt werden.  
  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere o.g. Hunde ausführen.  
  • Abgabe und Veräußerung des Hundes dürfen nur an Personen erfolgen, welche im Besitz einer Haltungserlaubnis sind.  
  • Abgabe, Veräußerung oder Tod des Hundes sowie ein Wohnortwechsel des Halters oder eine Änderung der Versicherung sind dem zuständigen Ordnungsamt umgehend anzuzeigen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Große Hunde im Sinne des § 11 Landeshundegesetz NRW sind Hunde

  • mit einem Gewicht von über 20 kg und / oder
  • einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr

Maßgeblich für die Einstufung als großer Hund sind dabei Gewicht und Schulterhöhe in ausgewachsenem Zustand des Tieres.
Die Kontrolle über beide Parameter obliegt dem Hundehalter.
Die Verpflichtung zur Anzeige eines großen Hundes besteht bereits im Welpenalter, wenn aufgrund der Rasse feststellbar ist, dass der Hund im ausgewachsenen Zustand die Größe und/oder das Gewicht überschreiten wird.

Die Haltung eines großen Hundes ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Folgende Unterlagen müssen mitsamt der Anzeige eingereicht werden:

  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.

Ein polizeiliches Führungszeugnis kann von der Behörde in besonderen Einzelfällen angefordert werden (§11 Abs. 5 LHundG NRW).

Frau C. Hafrung

Team Sicherheit und Ordnung
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