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Erteilung einer Erlaubnis zur Straßenbenutzung (§ 29 Abs. 2 StVO)

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Sondergenehmigung über die Straßenbenutzung ausstellen. Hierunter fallen z. B:

  • Martinszüge
  • Schützenfestumzüge
  • Karnevalsumzug
  • kirchliche Prozessionen
  • Ob Laternenumzug, Straßenfest oder Prozession - nimmt eine Veranstaltung Straßen, Wege oder Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch, muss diese von den Straßenverkehrsbehörden nach § 29 StVO genehmigt werden.

Herr T. Schröder

Team Sicherheit und Ordnung
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