Erstausstellung eines Fischereischeines:
Der Fischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt.
Der Fischereischein berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei im Bundesgebiet. Zusätzlich muss ggf. für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden. Für welche Gewässer ein Erlaubnisschein notwendig ist, wissen die jeweilgen Angelsportvereine.
Verlängerung des Fischereischeines:
Die Verlängerung des Fischereischeines kann nur dann vorgenommen werden, wenn es der Zustand des Dokumentes, hierbei insbesondere die Aktualität des Passfotos, zulässt.
Jugendfischereischein:
Der Jugendfischereischein wird ebenfalls im Bürgerbüro ausgestellt für Kinder und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dieser kann auch ohne abgelegte Fischereiprüfung erteilt werden und berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Antragstellung muss durch eine/n Erziehungsberechtigte/n erfolgen. Der Jugendfischereischein hat eine Gültigkeit von einem Jahr.
Sonderfischereischein:
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. er wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt.
Die Fischereiprüfung wird von der Unteren Fischereibehörde des Märkischen Kreises durchgeführt (Tel. 0 23 51 / 9 66-63 24).
Angelschein
Jugend-Fischereischein
Jahres-Fischereischein
Sonderfischereischein
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Sonder-Fischereischein