Die Stadt Menden bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen. In diesem Bereich finden Sie Allgemeines, Kontaktadressen und detaillierte Informationen zu den verschiedensten Themen.
Übersicht der Dienstleistungen
Fliegende Bauten - Anzeige der Aufstellung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. (Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte - aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.)
Einige Fliegende Bauten benötigen keine Ausführungsgenehmigung. Auch diese Fliegenden Bauten müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein.
Fliegende Bauten benötigen keine Ausführungsgenehmigung, wenn sie...
erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m2,
umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, oder
andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
Hinweis: Der Bauordnung NRW (BauO NRW) und die FIBauR (Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten) sind zu beachten.
Auszug Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
Nachweis der Haftpflichtversicherung
Lageplan mit Aufstellort
Bei Zelten ggf. Bestuhlungsplan bzw. Nutzungsbeschreibung
ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit
Aufenthaltsflächen bis 100 m2 groß und ebenerdig
10 EUR
Fahrgeschäfte für Kinder, historische Fahrgeschäfte
50 EUR
Aufenthaltsbereiche bis 300 m2 groß oder bis zu 2 m über dem Boden
100 EUR
Aufenthaltsbereich bis 600 m2 groß oder bis zu 4 m über dem Boden
200 EUR
Größere oder höhere fliegende Bauten
300 EUR
Für nicht gewerbliche Vereine und Organisationen mit Sitz im Stadtgebiet Menden (Sauerland) wird die o.g. Gebühr um 50 % reduziert, da für die i.d.R. gemeinnützigen tätigen Antragsteller die gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht und der wirtschaftliche Vorteil als Grundlage für die Gebührenbemessung entsprechend geringer anzusetzen ist.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. (Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte - aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.)
Einige Fliegende Bauten benötigen keine Ausführungsgenehmigung. Auch diese Fliegenden Bauten müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein.
Fliegende Bauten benötigen keine Ausführungsgenehmigung, wenn sie…
erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m2,
umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, oder
andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
Hinweis: Der Bauordnung NRW (BauO NRW) und die FIBauR (Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten) sind zu beachten.
Aufenthaltsflächen bis 100 m2 groß und ebenerdig
10 €
Fahrgeschäfte für Kinder, historische Fahrgeschäfte
50 €
Aufenthaltsbereiche bis 300 m2 groß oder bis zu 2 m über dem Boden
100 €
Aufenthaltsbereich bis 600 m2 groß oder bis zu 4 m über dem Boden
200 €
Größere oder höhere fliegende Bauten
300 €
Für nicht gewerbliche Vereine und Organisationen mit Sitz im Stadtgebiet Menden (Sauerland) wird die o.g. Gebühr um 50 % reduziert, da für die i.d.R. gemeinnützigen tätigen Antragsteller die gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht und der wirtschaftliche Vorteil als Grundlage für die Gebührenbemessung entsprechend geringer anzusetzen ist.
Auszug Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
Nachweis der Haftpflichtversicherung
Lageplan mit Aufstellort
Bei Zelten ggf. Bestuhlungsplan bzw. Nutzungsbeschreibung
Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen? Sogenannte Fliegende Bauten müssen vor Aufstellung der örtlichen Baubehörde angezeigt werden.