Bei einem „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ („Führungszeugnis“ oder landläufig auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt), handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden.
Unterschieden werden folgende Arten:
Privatführungszeugnis
(Führungszeugnis für private Zwecke)
Wird das Führungszeugnis z.B. zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis (Belegart N). Die Übersendung erfolgt direkt an Ihre Meldeanschrift.
Behördenführungszeugnis
(Führungszeugnis für behördliche Zwecke)
Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (Belegart O) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Die Übersendung erfolgt in diesen Fällen unmittelbar an die betreffende Behörde. Die Anschrift der Behörde ist bei Antragstellung anzugeben. Auf Verlangen kann Ihnen vorab beim Amtsgericht Einsicht gewährt werden (Belegart P).
Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich (z.B. Sportverein oder Schule) tätig werden wollen.
Im Rahmen der Zulassung zur Ausbildung von Pflegefachkräften sind auch Pflegeschulen seit dem 27.01.2020 verpflichtet, die persönliche Eignung von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Nr. 2 Pflegeberufegesetz durch ein erweitertes Führungszeugnis zu überprüfen.
In beiden Fällen ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der die anfordernde Stelle die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bestätigt.
Für alle drei Arten von Führungszeugnissen ist es jedoch wichtig zu wissen, dass für Personen, die neben der deutschen noch eine weitere europäische Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt wird.
Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder online erfolgen:
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Die persönliche Antragstellung kann im Bürgerbüro erfolgen.
- Für eine schriftliche Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle (z.B. Notar, sonstige Behörde) erforderlich.
- Für die online Beantragung über das Portal des Bundesamtes für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
Seit der Cebit 2017 ist die Online-Beantragung auch mit einem NFC-fähigen Smartphone oder Tablet, in Verbindung mit der AusweisApp2 (erhältlich über den Google Play Store), ohne zusätzliche Hardware möglich.