Die Stadt Menden bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen. In diesem Bereich finden Sie Allgemeines, Kontaktadressen und detaillierte Informationen zu den verschiedensten Themen.

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Zu den gefährlichen Hunden zählen folgende Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Notwendige Haltungserlaubnis - gem. §§ 3,10 LHundG NRW

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Um eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Formloser Antrag
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Nachweis durch Personalausweis, Reisepass oder Führungszeugnis)
  • die Fähigkeit, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu führen und zu halten
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O") zum Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu gewährleisten (z.B. Grundstücksskizze, Lageplan, Fotos)

Eine Haltungserlaubnis (s.u.) für diese Rassen kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

  • Für gefährliche Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (max. Leinenlänge 1,20 m).
  • Die Haltungserlaubnis oder eine Kopie muss beim Ausführen des Hundes jederzeit mitgeführt werden.
  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere o.g. Hunde ausführen.
  • Abgabe und Veräußerung des Hundes dürfen nur an Personen erfolgen, welche im Besitz einer Haltungserlaubnis sind.
  • Abgabe, Veräußerung oder Tod des Hundes sowie ein Wohnortwechsel des Halters oder eine Änderung der Versicherung sind dem zuständigen Ordnungsamt umgehend anzuzeigen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
Details