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Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff 
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Olde English Bulldog
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen der o.g. Rassen sowie mit anderen Hunden

 

Notwendige Haltungserlaubnis - gem. §§ 3,10 LHundG NRW

Wer einen Hund einer bestimmten Rasse hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Um eine Erlaubnis zur Haltung von Hunden einer bestimmten Rasse zu beantragen, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Formloser Antrag für die Erlaubnis zur Haltung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Nachweis durch Personalausweis, Reisepass oder Führungszeugnis)
  • die Fähigkeit, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu führen und zu halten
  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes oder eine/n anerkannte/n Sachverständige/n oder eine anerkannte sachverständige Stelle
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Impfausweis)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu gewährleisten (z.B. Grundstücksskizze, Lageplan, Fotos)

Eine Haltungserlaubnis (s.u.) für diese Rassen kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

  • Für Hunde bestimmter Rassen gilt eine generelle Maulkorb- und Anleinpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (max. Leinenlänge 1,20 m).  
  • Die Haltungserlaubnis oder eine Kopie muss beim Ausführen des Hundes jederzeit mitgeführt werden.  
  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere o.g. Hunde ausführen.  
  • Abgabe und Veräußerung des Hundes dürfen nur an Personen erfolgen, welche im Besitz einer Haltungserlaubnis sind.  
  • Abgabe, Veräußerung oder Tod des Hundes sowie ein Wohnortwechsel des Halters oder eine Änderung der Versicherung sind dem zuständigen Ordnungsamt umgehend anzuzeigen.

Herr L. Kuge

Team Sicherheit und Ordnung
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