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Standesamt - Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG

Spätaussiedler können eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.

Ausländer, oder genauer gesagt Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und eine Namensform führen, die nicht mit deutschen Namenrsrecht identisch ist, können ihre Nachnamen dem deutschen Recht angleichen, wenn sich ihre Namensführung fortan nach deutschem Recht richtet. Dabie können u.a. dem deutschen Namensrecht unbekannte Namensbestandteile, wie etwa Vatersname oder Mittelnamen, abgelegt werden, die deutschsprachige Form des Vor- und Familiennamens angenommen werden oder aus einer Namenskette Vor- und Familiennamen gebildet werden.

Voraussetzungen können z.B. eine Einbürgerung, eine beabsichtigte Eheschließung, die Geburt eines Kindes oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sein. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

 

 

LeistungenGebühren
Beurkundung einer Namenserklärung nach § 94 BVFGgebührenfrei
Beurkundung einer Namenserklärung nach Art. 7 EGBGB21,00 €

 

Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbidnung.

Frau C. Wenzel

Team Standesamt
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