Gemäß § 14 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) obliegt der Gemeinde das Recht, ein Wappen zu führen. Dieses Recht ist durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt.
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf in besonderen Fällen der Genehmigung durch die Stadt Menden, insbesondere, wenn die Stadt durch den Gebrauch ihres Wappen in Beziehung zu bestimmten Einrichtungen, Veranstaltungen, Gütern oder Erzeugnissen gebracht wird, mit denen sie weder geschäftlich noch organisatorisch in Verbindung steht.
Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten können, erfahren Sie in der Stadtverwaltung Menden.