Als Bemessungsgrundlage dient die aufgrund des Mietvertrages geschuldete Nettokaltmiete.
Der Steuersatz für die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 %.
Sofern die Zweitwohnung zum Eigengebrauch verwendet, zum vorrübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird bzw. ungenutzt bleibt, berechnet sich die Steuer anhand der geschätzten ortsüblichen Miete. Das Innehaben der Zweitwohnung muss der Stadt Menden (Sauerland) innerhalb eines Monats angezeigt werden. Dabei gilt eine An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz NRW als Anzeige im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats des Innehabens und endet mit dem Ablauf des Monats nach Aufgabe der Zweitwohnung.
Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben und wird quartalsweise jeweils zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 des Kalenderjahres fällig. Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig.