Gemeinsames Lernen

Gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischer Förderbedarf

 

Mit der Ratifizierung des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (VN-BRK)" hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 2009 als Vertragspartner unter anderem verpflichtet, "ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen" (§ 24 Bildung) zu gewährleisten (Wortlaut des englischen Originals: . . . an inclusive education system at all levels . .". Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, in dem anstehenden Transformationsprozess, der gemeinsam mit den unterschiedlichsten beteiligten Gruppen und Partnern zu gestalten ist (Selbsthilfeorganisationen, Eltern- und Lehrerorganisationen, Schulträger, Jugend- und Sozialhilfeträger etc.), ein grundsätzliches Wahlrecht der Eltern auf den Förderort für ihr behindertes Kind einzuführen - das heißt, Förderschule oder allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung.

Bis zur Umsetzung dieses Transformationsprozesses gelten die rechtlichen Grundlagen, die mit dem In-Kraft-Treten des Schulgesetzes und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke zum 1. August 2005 geschaffen worden sind.

Danach können Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch in einer allgemeinen Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, Berufskolleg) mit sonderpädagogischer Unterstützung unterrichtet werden.

Im Gemeinsamen Unterricht lernen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Kindern und Jugendlichen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in einer allgemeinen Schule. Hierzu erhält die Lehrkraft der allgemeinen Schule Unterstützung durch eine Lehrkraft für Sonderpädagogik. Beide erstellen gemeinsam einen individuellen Förderplan für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie unterrichten zeitweise zusammen in der Klasse und überprüfen regelmäßig die Lernfortschritte der Kinder und Jugendlichen.

Der Gemeinsame Unterricht der Grundschule kann an einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I fortgeführt werden (§ 20 Abs. 7 Schulgesetz).

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule lernen (Bildungsgang im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Lernen) und voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schule nicht erreichen, können mit Zustimmung des Schulträgers in der Sekundarstufe I zudem Integrative Lerngruppen eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung einer Integrativen Lerngruppe ist, dass die Schule entsprechend ausgestattet ist und Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stehen (§ 20 Abs. 8 Schulgesetz)

Im Gemeinsamen Unterricht können die Abschlüsse der allgemeinen Schule bzw. die Abschlüsse in den Bildungsgängen entsprechender Förderschwerpunkte erreicht werden.

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde trifft nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 19 Schulgesetz; § 13 der "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF") in jedem Einzelfall die Entscheidung, ob die allgemeine Schule oder die Förderschule der geeignete Förderort ist und ob die erforderlichen Voraussetzungen zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts sowie gegebenenfalls zur Bildung einer Integrativen Lerngruppe vorliegen. Schulaufsicht wie Schulträger stehen dabei gleichermaßen in der Verantwortung, die Anforderungen der VN-BRK im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Nachdruck zu realisieren.

 

 

Quelle: Schulministerium NRW