Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW), wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform (z.B. Haupt- oder Realschule) und Schulart (z.B. Gemeinschafts- oder Bekenntnisschule) in der

 

Primarstufe (Klasse 1 - 4)                          mehr als 2 km

Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10 + EF)                   mehr als 3,5 km

Sekundarstufe II (Klasse 11 - 13 + Q1 - Q2)              mehr als 5 km

 

beträgt.

 

Nächstgelegen ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und Zeit erreicht werden kann.

 

Des Weiteren besteht ein Anspruch, wenn der zurückzulegende Schulweg von der Verkehrsschaukommission als besonders gefährlich eingestuft wird und der Schulersatzweg ebenfalls die Mindestentfernungsgrenze überschreitet.

 

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges (nicht nur vorübergehend / mehr als acht Wochen) wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme von Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest dem Schülerfahrkostenantrag beizufügen.

 

Der Besuch einer offenen Ganztagsschule begründet keinen weiterreichenden Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten!


Ein genereller Anspruch besteht in diesem Fall nicht.Wird eine nicht nächstgelegene Schule besucht, werden nur anteilmäßig die Fahrkosten übernommen, die bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform und Schulart entstehen würden. Sollte zur nächstgelegenen Schule kein Anspruch auf Anerkennung von Schülerfahrkosten bestehen, werden auch die Fahrkosten zur durch den Schüler/die Schülerin besuchten Schule nicht übernommen.

 

Sofern der Schüler/die Schülerin von der nächstgelegenen Schule abgelehnt wurde, ist dem Antrag ein schriftlicher Ablehnungsbescheid des Schulleiters beizufügen. Sofern nachvollziehbare schulorganisatorische Gründe vorliegen, wird bei der Antragsprüfung die Entfernung zur „übernächsten“ Schule der Schulform und Schulart zu Grunde gelegt.

 

Wenn der Schüler/die Schülerin vom Schulamt Lüdenscheid aufgrund eines Bedarfes an sonderpädagogischer Förderung einer bestimmten Schule zugewiesen wird, gelten ebenfalls die o.g. Entfernungsgrenzen bis zu dem „zugewiesenen“ Schulstandort.


Schülerbetriebspraktikum

Für die Erstattung der Kosten zum Praktikumsbetrieb gelten die gleichen Entfernungsvoraussetzungen wie zur Schule.

Ein Schüler/eine Schülerin bekommt eine Fahrkarte, wenn sich der Standort des Praktikumsbetriebes in einer minimalen Entfernung von 3,5 km zur Wohnung des Praktikanten befindet und eine Entfernung von maximal 25 km nicht übersteigt.

Ein Schüler/eine Schülerin hat einen Anspruch auf die Gewährung eine Entschädigung bei Fahrten mit einem privaten PKW, wenn sich der Standort des Praktikumsbetriebes in einer minimalen Entfernung von 3,5 km zur Wohnung des Praktikanten befindet und eine Entfernung von maximal 25 km nicht übersteigt. Die Berechnung erfolgt nach folgendem Muster:

einfache Kilometerentfernung (zur nächstgelegenen Schule)  x 2 (Hin- & Rückfahrt) x 0,13 €
maximal werden jedoch 100,-€ pro Monat erstattet.

Die angefallenen Kosten werden Ihnen nach Einreichen des entsprechenden Erstattungsantrages rückwirkend erstattet. Den Vordruck des Antrags auf Kostenersttatung erhalten Sie im Schulsekretariat oder hier.