Abberufung der Ersten Beigeordneten

Klarstellung von Aussagen, Sachverhalten und Begrifflichkeiten

Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) hat in der Sitzung am Dienstag, 12. Mai 2026 mit der erforderlichen Mehrheit die Erste Beigeordnete, Henni Krabbe, abberufen. Zusätzlich wurde die sofortige Umsetzung mehrheitlich beschlossen. Da in diesem Zusammenhang viele Fragen aufgetreten sind, möchte die Stadtverwaltung Menden einige Aussagen, Sachverhalte und Begrifflichkeiten noch einmal  grundsätzlich klarstellen:

1. Das Verfahren zur Abberufung der Ersten Beigeordneten

Es handelt sich nicht um eine Abwahl, sondern um eine Abberufung. Diese ist in § 71 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) klar geregelt. Erforderlich ist zunächst, dass von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates ein Abberufungsantrag gestellt wird. 

Im Verfahren um die Abberufung der Ersten Beigeordneten der Stadt Menden (Sauerland) Henni Krabbe ist dies geschehen. Es handelt sich dabei nicht um einen Fraktions-Antrag einer einzelnen Partei, sondern um den Antrag von 35 Ratsmitgliedern verschiedener Fraktionen und damit mehr als 50% des Rates. 

Der Beschluss zur Abberufung nach § 71 Abs. 7 GO NRW bedarf keiner Begründung.

Der Rat entzieht der Wahlbeamtin oder dem Wahlbeamten das Vertrauen. Hierfür reicht es, dass der Rat das Vertrauen in eine/n Beigeordnete/n verloren hat, ohne Gründe nennen zu müssen.

2. Ratssitzung am 12.05.2026 

Das Abberufungsverfahren unterliegt insbesondere hinsichtlich der Behandlung in der Ratssitzung streng formalen Regeln. Über die Abberufung hat im Rat ohne vorherige Aussprache abgestimmt zu werden. 

Die Stadtverwaltung hat sich bei der Durchführung des Abberufungsverfahrens an die gesetzlich vorgegebenen formalen Voraussetzungen gehalten. 

Der Antrag zur Abberufung war der Ersten Beigeordneten zum Zeitpunkt der Ratssitzung seit fast acht Wochen bekannt. 

Die Erste Beigeordnete hätte die Möglichkeit gehabt, sich nach der Antragstellung am 17.03.2026 bis zur Ratssitzung am 12.05.2026 gegenüber den Ratsmitgliedern zu äußern. 

In der Sitzung selbst gab es eine Wortmeldung der Ersten Beigeordneten mitten im Entscheidungsprozess, zwischen der Abstimmung zur Abberufung und dem Antrag auf sofortige Vollziehung. Dabei wurde Frau Krabbe durch die Bürgermeisterin unterbrochen, da eine Aussprache nach der GO NRW nicht zulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass Frau Krabbe, die selbst Juristin ist, das Verfahren und dessen gesetzliche Vorgaben, von denen nicht abgewichen werden darf, kennt. Gleiches gilt für die rechtlichen Möglichkeiten. Die Bürgermeisterin hat sich hier an die strengen Verfahrensregeln und damit an geltendes Recht gehalten.

Die Erste Beigeordnete ist keine „einfache“ Verwaltungsmitarbeiterin, sondern kommunale Wahlbeamtin mit hochwertigen Aufgaben und einer großen Verantwortung für den ihr übertragenen Geschäftsbereich, auch für die ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als Erste Beigeordnete war Henni Krabbe zur Allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt worden.

Die Bürgermeisterin muss im Rat als Sitzungsleiterin dafür Sorge tragen, dass die Gemeindeordnung NRW, aber auch geltendes Recht umgesetzt werden. Dies hat sie in der Sitzung getan. Dabei geht es auch darum dafür zu sorgen, dass der Tagesordnungspunkt „Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner“ nicht für Stellungnahmen Einzelner zur Verfügung steht. Die Verwaltung beabsichtigt, für zukünftige Ratssitzungen die Regelungen der „Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner“ noch einmal zu erläutern.

3. Entscheidung des Rates

Die 1. Beigeordnete wird vom Rat gewählt und ist dem Rat auch unterstellt. Wenn der Rat zu der Auffassung gelangt, dass das notwendige Vertrauen nachhaltig erschüttert ist, hat er die Möglichkeit, die 1. Beigeordnete mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit abzuberufen.

Der Gesetzgeber hat die Hürden für eine solche Abberufung bewusst hoch angesetzt. Diese erforderliche Mehrheit wurde erreicht. Die Verwaltung darf sich zu vielen Vorgängen nicht öffentlich äußern. Es ist Aufgabe der Politik, also des Rates, die getroffene Entscheidung zu legitimieren und zu vertreten. Diese Tatsache und auch die rechtlichen Vorgaben sind allen Fraktionen im Rat bekannt.