Stadt Menden muss ab diesem Jahr auf Einnahmen aus der Wettbürosteuer verzichten

Bundesverwaltungsgericht hat kommunale Wettbürosteuer als unzulässig verworfen

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus September des vergangenen Jahres führt dazu, dass die Stadt Menden ab diesem Jahr die Wettbürosteuer nicht mehr erheben wird. In seinem Urteil vom 20.09.2022 (Az. 9 C 2.22) hat das BVerwG die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung trifft sämtliche Kommunen, die in der Vergangenheit die Betreiber von Wettbüros zur Kasse gebeten und aufgrund einer kommunalen Satzungsregelung die sog. Wettbürosteuer eingefordert haben.

Mit diesem Urteil stellt das BVerwG klar, dass die kommunale Wettbürosteuer nicht nur in einer bestimmten Form, sondern generell als solche verworfen worden ist. Den Hintergrund für die Unzulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer bildet das sog. Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG. Das Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Durch die Belegung mit einer speziellen Bundessteuer - der Bundesgesetzgeber hat den Gegenstand der Rennwetten und sonstigen Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz bereits einer speziellen Besteuerung unterzogen - ist die Erhebung einer Kommunalsteuer für denselben Gegenstand gesperrt.

Deshalb fallen die Einnahmen der Wettbürosteuer für die Stadt Menden künftig weg. Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie notwendigen, vorübergehenden Schließungen der Wettbüros ab 2020 führten bereits zu Ertragseinbußen aus dieser Steuerart.