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Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Große Hunde im Sinne des § 11 Landeshundegesetz NRW sind Hunde

  • mit einem Gewicht von über 20 kg und / oder
  • einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr

Maßgeblich für die Einstufung als großer Hund sind dabei Gewicht und Schulterhöhe in ausgewachsenem Zustand des Tieres.
Die Kontrolle über beide Parameter obliegt dem Hundehalter.
Die Verpflichtung zur Anzeige eines großen Hundes besteht bereits im Welpenalter, wenn aufgrund der Rasse feststellbar ist, dass der Hund im ausgewachsenen Zustand die Größe und/oder das Gewicht überschreiten wird.

Die Haltung eines großen Hundes ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Folgende Unterlagen müssen mitsamt der Anzeige eingereicht werden:

  • Sachkundebescheinigung durch den amtlichen Tierarzt
  • Tierärztliche Bescheinigung über die Identitätskennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • Kopie des Versicherungsscheins über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden). Dabei muss die Hunderasse ersichtlich sein.

Ein polizeiliches Führungszeugnis kann von der Behörde in besonderen Einzelfällen angefordert werden (§11 Abs. 5 LHundG NRW).

Frau C. Hafrung

Team Sicherheit und Ordnung
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