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Parkausweis für Behinderte bundeseinheitlich bzw. NRW-weit (Merkzeichen G u. B, G)

Folgende Personen haben Anspruch auf einen bundesweiten bzw. NRW-weiten Schwerbehindertenparkausweis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B* und einem anerkannten GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich einer  künstlichen Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis der vorgenannten drei Punkte gleichgestellt sind.

* Ohne das Merkmal "B" ist die Parkerleichterung nicht bundesweit, sondern nur in Nordrhein-Westfalen gültig.

 

Folgende Parkerleichterung werden mit diesen Parkausweis gewährt:

Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, darf der Ausweisinhalber bzw. der jeweils befördernde Fahrzeugführer

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden parken
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet

 

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre, sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf des Schwerbehindertenausweises.

Die Ausstellung erfolgt gebührenfrei.

zur Antragstellung werden benötigt:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (beidseitig) bzw. des Feststellungsbescheides (kompletter Bescheid)
  • bei Verlängerung zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigte/n bzw. Betreuer/in eine Vollmacht + Personalausweis der oder des Bevollmächtigte/n bzw. der Betreuerin/des Betreuers

Die Antragstellung durch einen Vertreter kann nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Bei Antragstellung auf dem Postweg sind Kopien des Personalausweises und des Schwerbehindertenausweises (jeweils Vorder- und Rückseite) beizufügen.

Frau V. Kletke

Team Sicherheit und Ordnung
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