Aus § 6 in Verbindung mit § 1 des KorruptionsbG ergibt sich für die Mitglieder in den Gremien der Stadt Menden (Sauerland) die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Den Text des Korruptionsbekämpfungsgesetzes finden Sie im Internet unter recht.nrw.de
Der Bürgermeister hat seine Nebentätigkeiten gegenüber dem Rat der Stadt Menden (Sauerland) offenzulegen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.