Am 1. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) in Kraft getreten. § 8 KorruptionsbG bestimmt, dass der Hauptverwaltungsbeamte seine Nebentätigkeiten und die erhaltenen Vergütungen jährlich auflistet und dem Rat zur Kenntnisnahme vorlegt. Die Unterrichtung des Rates der Stadt Menden (Sauerland) muss jeweils bis zum 31.03. eines Jahres erfolgen.
Obwohl das Gesetz eine Veröffentlichung nicht vorschreibt, gibt der Bürgermeister seine Nebentätigkeiten jedes Jahr auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Menden (Sauerland) im Rahmen der Veröffentlichungspflicht für Rats- und Ausschussmitglieder bekannt.