Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Kann dieser Haushaltsausgleich nicht dargestellt werden, ist nach Verzehr der Ausgleichsrücklage ggf. ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) bzw. ein Haushaltssanierungsplan (HSP) aufzustellen. In dem HSK bzw. HSP sind die Maßnahmen zum Abbau des Fehlbedarfs und der Zeitpunkt der Wiedererreichung des Haushaltsausgleiches aufzuzeigen, um im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Das HSK bedarf der Genehmigung des Märkischen Kreises als untere staatliche Aufsichtsbehörde. Der HSP wird von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.
Mit der Haushaltssatzung werden die Erträge / Einzahlungen und Aufwendungen / Auszahlungen des Haushaltsplanes, die Höhe der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, die Verringerung der allgemeinen Rücklage und die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer festgesetzt. Die Haushaltssatzung wird grundsätzlich für ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) vom Rat der Stadt erlassen.