Haushaltsplan

Der kommunale Haushalt wird über die Haushaltssatzung gesteuert.
Im zugehörigen Haushaltsplan werden alle im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) voraussichtlich eingehenden Erträge und Einzahlungen (Gebühren, Beiträge, Steuern, Landeszuschüsse etc.) und die zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen (Baumaßnahmen, Personalaufwendungen, Zuschüsse an Vereine und Verbände, Sachaufwendungen etc.) aufgelistet. Er gliedert sich in einen Ergebnis- und Finanzplan sowie in Teilplänen nach Produktbereichen und Produkten. Seit 2016 wird der Haushaltsplan auch interaktiv über IKVS gepflegt.
Seit dem Nachtrag 2023 erscheint der Haushaltsplan mit IKVS-Unterstützung in einem Band.

Unter "Downloads" können Sie sich die Haushaltspläne der letzten Jahre anzeigen lassen. 

Frau B. Sommer

Ansprechpartnerin Abt. 10, 11, 14, 21, 31-33 sowie für die Bereiche PR, GL, ISM und SEM Team Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
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Frau A. Mette

Ansprechpartnerin Abt. 41 Team Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
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Frau C. Libera

Ansprechpartnerin Abt. 51 und 52 Team Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
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Frau A. Goldbach

Ansprechpartnerin Abt. 60, 62, 63, 64 und 67 Team Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
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Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Kann dieser Haushaltsausgleich nicht dargestellt werden, ist nach Verzehr der Ausgleichsrücklage ggf. ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) bzw. ein Haushaltssanierungsplan (HSP) aufzustellen. In dem HSK bzw. HSP sind die Maßnahmen zum Abbau des Fehlbedarfs und der Zeitpunkt der Wiedererreichung des Haushaltsausgleiches aufzuzeigen, um im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Das HSK bedarf der Genehmigung des Märkischen Kreises als untere staatliche Aufsichtsbehörde. Der HSP wird von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.

Mit der Haushaltssatzung werden die Erträge / Einzahlungen und Aufwendungen / Auszahlungen des Haushaltsplanes, die Höhe der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, die Verringerung der allgemeinen Rücklage und die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer festgesetzt. Die Haushaltssatzung wird grundsätzlich für ein Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) vom Rat der Stadt erlassen.