Die Verwirklichung des Verfassungsgebotest der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist nach § 5 der Gemeindeordnung des Landes NRW eine Aufgabe der Gemeinden. Daher sind in kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.