Fahrradpauschale

Wer in Menden eine weiterführende Schule in städtischer Trägerschaft besucht und ein Schulwegmonatsticket hat, kann dieses für ein halbes Schuljahr abgeben. Im Gegenzug bekommt der Schüler/die Schülerin die Fahrradpauschale ausgezahlt.

Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen rund um die Fahrradpauschale in Menden:

Alle Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein Schulwegmonatsticket nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW können die Fahrradpauschale beantragen.

 

Wer die Fahrradpauschale beantragt, verzichtet für den jeweiligen Zeitraum freiwillig aus das Schulwegmonatsticket.


Ist aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (nicht nur vorübergehend / mehr als acht Wochen) oder schlechten Verkehrsanbindungen weder die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich, noch der Transport mit dem eigenen PKW oder Mitfahrgelegenheiten, kann ein Antrag auf Taxibeförderung gestellt werden.

Hierzu ist neben dem Antrag und des erforderlichen ärztlichen Attestes eine umfangreiche Schilderung der aktuellen Situation auf der Rückseite des Antrages vorzunehmen. Ohne die erforderlichen Angaben gilt der Antrag als unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.

 

Beachte: Grundsätzlich unterliegen die Eltern der „Hol- und Bringschuld“ für ihre Kinder. Der Schulverwaltung hingegen obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht!


Die Fahrradpauschale ist mit dem Formular für "Antrag auf Anerkennung von Schülerfahrkosten - Fahrradpauschale" schriftlich zu beantragen. Das Formular ist sowohl in den Schulsekretariaten als auch in der Schulverwaltung erhältlich. Das pdf-Formular zum Download finden Sie hier.


Die Fahrradpauschale gilt immer für ein Schulhalbjahr. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.


Die Fahrradpauschale kann immer nur zu Beginn eiens Schulhalbjahres beantragt werden, spätestens jedoch eine Woche nach Schulhalbjahresbeginn.

 

Innerhalb eines laufenden Schulhalbjahres kann für dieses die Fahrradpauschale nicht beantragt werden, erst für das folgende Schulhalbjahr dann wieder.


Für die Fahrradpauschale werden halbjährlich 82,50€ ausgezahlt.

 

Bei Verlust des Anspruches auf Ersattung von Schülerfahrkosten gem. der Schülerfahrkostenverordnung NRW (z.B. durch Umzug oder Wegzug) werden die gefahrenen Tage spitz mit 0,03€/km gem. §16 Abs.1 Nr.3 SchfkVO NRW abgerechnet.


Zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres ist ein Antrag auf Erstattung der Fahrradpauschale zu stellen. Spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Schuljahres (31.10.).

 

Der Antrag ist ausgefüllt bei der Schule abzugeben. Die Schule bescheinigt die Anwesenheitstage des Schülers/der Schülerin für den jeweiligen Zeitraum. Den Antragsvordruck finden Sie hier.


siehe "Wann kann die Fahrradpauschale beantragt werden?"


Zur Vermeidung und Vorbeugung von Unfällen und mehr Sicherheit im Straßenverkehr mit Fahrrädern, ist ein verkehrssicheres Fahrrad nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) Pflicht. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren, sollten sich sicher im Straßenverkehr bewegen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzuhalten. Der Bußgeldkatalog sieht auch für das Fehlverhalten von Fahrradfahrern Bußgelder vor. Beispielsweise ist das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt mit dem Fahrrad verboten, ebenso das laute Musik hören auf dem Fahrrad, wenn dadurch eine Behinderung entsteht. Aber auch für ein Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht, für das Überqueren einer Kreuzung mit Missachtung der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer oder das Überfahren einer roten Ampel können Bußgelder festgesetzt werden.