Fahrradpauschale

 

Wer in Menden eine weiterführende Schule in städtischer Trägerschaft besucht und ein Schulwegmonatsticket hat, kann dieses für ein halbes Schuljahr abgeben. Im Gegenzug bekommt der Schüler/die Schülerin die Fahrradpauschale ausgezahlt.

 

Im Folgenden erhalten Sie weitere Informationen rund um die Fahrradpauschale in Menden:

Alle Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein Schulwegmonatsticket nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW können die Fahrradpauschale beantragen.

 

Wer die Fahrradpauschale beantragt, verzichtet für den jeweiligen Zeitraum freiwillig aus das Schulwegmonatsticket.


Die Fahrradpauschale ist mit dem Formular für "Antrag auf Anerkennung von Schülerfahrkosten - Fahrradpauschale" schriftlich zu beantragen. Das Formular ist sowohl in den Schulsekretariaten als auch in der Schulverwaltung erhältlich. Das pdf-Formular zum Download finden Sie hier.


Die Fahrradpauschale gilt immer für ein Schulhalbjahr. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.


Die Fahrradpauschale kann immer nur zu Beginn eiens Schulhalbjahres beantragt werden, spätestens jedoch eine Woche nach Schulhalbjahresbeginn.

 

Innerhalb eines laufenden Schulhalbjahres kann für dieses die Fahrradpauschale nicht beantragt werden, erst für das folgende Schulhalbjahr dann wieder.


Für die Fahrradpauschale werden halbjährlich 82,50€ ausgezahlt.

 

Bei Verlust des Anspruches auf Ersattung von Schülerfahrkosten gem. der Schülerfahrkostenverordnung NRW (z.B. durch Umzug oder Wegzug) werden die gefahrenen Tage spitz mit 0,03€/km gem. §16 Abs.1 Nr.3 SchfkVO NRW abgerechnet.


Zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres ist ein Antrag auf Erstattung der Fahrradpauschale zu stellen. Spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Schuljahres (31.10.).

 

Der Antrag ist ausgefüllt bei der Schule abzugeben. Die Schule bescheinigt die Anwesenheitstage des Schülers/der Schülerin für den jeweiligen Zeitraum. Den Antragsvordruck finden Sie hier.


Ein Umzug oder Wegzug ist der Schule sowie der Schulverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

 

Verliert der Schüler/die Schülerin durch Umweg oder Wegzug den Anspruch auf Anerkennung von Schülerfahrkosten gem. der Schülerfahrkostenverordnung NRW, werden die gefahrenen Tage spitz mit 0,03 €/km gem. §16 Abs.1 Nr.3 SchfkVO NRW abgerechnet.

 

Bleibt der Anspruch auf Anerkennung von Schülerfahrkosten gem. der Schülerfahrkostenverordnung NRW nach dem Umzug/Wegzug bestehen, bleibt auch die Fahrradpauschale für das laufende Schulhalbjahr bestehen.


siehe "Wann kann die Fahrradpauschale beantragt werden?"


Wichtig!

 

Zur Vermeidung und Vorbeugung von Unfällen und mehr Sicherheit im Straßenverkehr mit Fahrrädern, ist ein verkehrssicheres Fahrrad nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) Pflicht. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren, sollten sich sicher im Straßenverkehr bewegen können. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist einzuhalten. Der Bußgeldkatalog sieht auch für das Fehlverhalten von Fahrradfahrern Bußgelder vor. Beispielsweise ist das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt mit dem Fahrrad verboten, ebenso das laute Musik hören auf dem Fahrrad, wenn dadurch eine Behinderung entsteht. Aber auch für ein Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht, für das Überqueren einer Kreuzung mit Missachtung der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer oder das Überfahren einer roten Ampel können Bußgelder festgesetzt werden.